preparatory:AB 150630
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-13
Wortprotokoll
Bei der letzten Differenz gibt es einen Antrag der Mehrheit und einen Antrag der Minderheit Theiler.
Zur Erinnerung: Das Nagoya-Protokoll, speziell in den Artikeln 3, 5, 7, 12 und 16, ist auch auf das traditionelle Wissen anwendbar, das sich auf genetische Ressourcen bezieht. Dabei umfasst der Terminus "traditionelles Wissen" die Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche von Eingeborenen und lokalen Gemeinschaften in Entwicklungs- und Industrieländern, welche diese Gemeinschaften über Generationen geschaffen, angepasst, verbessert und weitergegeben haben. Vereinfacht gesagt, handelt es sich um das Wissen von indigenen Gemeinschaften über gewisse genetische Ressourcen, beispielsweise über die Heilwirkung einer Pflanze im Amazonasgebiet. Dieses Wissen ist über Jahre dokumentiert worden; es ist irgendwie öffentlich bekannt und entsprechend auch zugänglich, obwohl es darüber oft keine Bücher oder wissenschaftliche Artikel in Zeitschriften oder gar Dissertationen gibt.
In unserer UREK diskutierten wir dieses Thema bereits im Vorfeld der Behandlung im Rat vom vergangenen Dezember eingehend. Wir einigten uns auf die pragmatische Fassung des Bundesrates, welche keine weiteren Präzisierungen zum traditionellen Wissen beinhaltet. Dies war wohl auch der Grund dafür, dass die Thematik dann bei uns im Plenum des Rates nicht mehr in extenso diskutiert wurde. Der Rat stimmte der bundesrätlichen Fassung klar und deutlich zu.
Nun wurde im Nationalrat aber eine Ergänzung der Fassung des Bundesrates vorgenommen, und zwar mit dem deutlichen Resultat von 116 zu 65 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Der entsprechende Antrag in der vorberatenden UREK-NR war aber noch äusserst knapp, nämlich mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten, gutgeheissen worden.
Die UREK unseres Rates beantragt Ihnen mit 6 zu 5 Stimmen, an dem im Dezember 2013 gefällten Entscheid festzuhalten. Die Begründung lautet wie folgt:
1. Der Nationalrat hat mit seiner Einschränkung entschieden, dass traditionelles Wissen betroffen ist, solange es der Öffentlichkeit nicht bereits frei zugänglich ist. Damit würde das bisherige traditionelle Wissen wieder ausgeschlossen. Die so eingefügte Ergänzung steht aber nicht im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll, ja sogar im Widerspruch mit dessen Umsetzung; denn dadurch würde eine völlig ungewollte Rechtsunsicherheit entstehen, was die Mehrheit Ihrer Kommission unbedingt verhindern will.
2. Die vom Nationalrat beschlossene Ergänzung kommt in ihrer wörtlichen Auslegung einem Ausschluss des grössten Teils des traditionellen Wissens gleich.
3. Schliesslich ist die vom Nationalrat beschlossene Ergänzung auch völkerrechtlich äusserst heikel, weil wir mit dieser Ausnahmeregelung viele Gemeinschaften vor den Kopf stossen würden.
Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen Ihre Kommission, wie einleitend gesagt, mit 6 zu 5 Stimmen, am Entscheid vom vergangenen Dezember festzuhalten.