AB 150714
Diener Lenz Verena · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2014-03-03
Wortprotokoll
Ausgangspunkt des vorliegenden Gesetzentwurfes sind die Empfehlungen der GPK des Nationalrates vom 7. September 2011 zur Verbesserung der Effizienz und der Transparenz des Vernehmlassungsverfahrens. Diese Empfehlungen nahmen auch die zentralen Anliegen und Kritikpunkte zum Vernehmlassungsverfahren auf, welche die Kantone in den letzten Jahren wiederholt eingebracht hatten. Der Bundesrat hat diese Anliegen weitgehend aufgenommen und in die heute vorliegende Gesetzgebung eingegliedert.
Welches sind nun die wichtigsten Änderungen? Zuerst einmal will der Bundesrat keine Unterscheidung mehr in "Vernehmlassung" und "Anhörung". Ziel ist ein klares Vernehmlassungsrecht, und darum soll künftig auf die Möglichkeit einer Anhörung verzichtet werden - eine Forderung, die vor allem auch von den Kantonen immer wieder eingebracht wurde.
Ein zweiter wichtiger Punkt ist die Frage der Fristverkürzungen. Solche Verkürzungen wurden in der Vergangenheit regelmässig kritisiert. Neu soll an eine Fristverkürzung darum eine Begründungspflicht gekoppelt sein, und der Dringlichkeitsbedarf muss aufgezeigt werden. Die Fristen werden generell strikter geregelt. Im Minimum sollen drei Monate als Vernehmlassungsdauer gelten. Eine Verlängerung der Mindestfrist über Ferien- und Feiertage ist vorgesehen: in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. August um drei Wochen, über Weihnachten und Neujahr um zwei Wochen und über Ostern um eine Woche.
Ein dritter gewichtiger Punkt ist der Verzicht auf konferenzielle Verfahren. Der Bundesrat hat auch dieses Anliegen aufgenommen, indem er alle Vernehmlassungen künftig schriftlich machen will. Konferenziell können der Bundesrat und die Departemente nur noch mündliche Sitzungen durchführen, um Argumente auszutauschen, und darüber muss es ein Protokoll und einen Bericht geben.
Ein vierter wichtiger Punkt ist die Transparenz der Ergebnisse. Künftig soll über die Vernehmlassungsresultate ausführlich und zusammenfassend berichtet werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt war die Frage, wer das Recht auf Eröffnung von Vernehmlassungen hat. Ihre Kommission - das sehen Sie bei Artikel 1 - hat diese Vernehmlassungsmöglichkeit breiter definiert als der Bundesrat. Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, dass sicher der Bundesrat, sicher auch ein Departement, ebenfalls die Bundeskanzlei oder eine parlamentarische Kommission die Eröffnung von Vernehmlassungen vornehmen kann, aber auch - das hat Ihre Kommission in Artikel 1 festgehalten - eine zuständige Einheit der zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung, wenn diese zur Rechtsetzung befugt ist. Wenn es um technische Fragen geht, kann die Vernehmlassung auch an ein entsprechendes Amt delegiert werden. In der Verordnung wird jedoch festgelegt, dass solche Vorlagen vorgängig der Bundeskanzlei unterbreitet werden müssen, damit sie für die Vernehmlassung freigegeben werden können. [PAGE 3]
Und damit ist auch schon festgehalten, dass eine Verordnung noch die notwendigen Details regeln wird. Den Kantonen ist dazu die Möglichkeit zur Mitwirkung zugesichert worden.
Ihre Kommission ist einstimmig auf dieses Geschäft eingetreten und bittet Sie, dies ebenfalls zu tun.