Müller Leo · Nationalrat · 2014-06-13
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-13
Wortprotokoll
Die Artikel 29 und 30 sowie die Artikel 42 bis 46 bilden ein Kernstück der Vorlage, und deshalb werde ich kurz aus den Beratungen der Kommission berichten.
In diesem Zusammenhang mache ich gerne folgende grundsätzliche Erläuterungen: Die Kommission schlägt Ihnen in Artikel 29 Absätze 2 und 3 einige Änderungen gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf vor. Gemäss den Änderungen in Artikel 29 Absätze 2 und 3 soll die Bundesversammlung die Ziele, Kennzahlen und Sollwerte bestimmen können. Diskutiert wurde um die Begriffe "Messgrössen" und "Kennzahlen". Man einigte sich dann auf den Begriff "Kennzahlen". Definiert sind diese Begriffe aber nicht. In Absatz 3 von Artikel 29 FHG sind dann die Planungsgrössen aufgeführt. Somit ist inhaltlich definiert, welche Kennzahlen vorgelegt werden sollen und müssen. Die Kommission hat den Änderungen in Artikel 29 Absätze 2 und 3 mit 19 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.
In Artikel 30 Absatz 3 wird vom Bundesrat eine Änderung gegenüber der heutigen Fassung vorgenommen. Es geht nur um ein Gliederungsprinzip. Ein Antrag, diese Formulierung unverändert zu belassen, wurde mit 13 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Im Gesetz, nämlich in Artikel 32a FHG, wird dann abschliessend geregelt, in welchen Fällen es Verwaltungseinheiten erlaubt ist, aus Globalbudgets oder Einzelkrediten Reserven zu bilden. In diesen im Gesetz aufgeführten Fällen soll somit eine Flexibilisierung erfolgen. Wichtig ist zu sehen - und deshalb sage ich gerne etwas zu diesem Thema -, dass das Parlament im Rahmen [PAGE 1064] der Staatsrechnung über die Bildung von Reserven beschliessen kann. Somit können weder Bundesrat noch Verwaltung ohne Zustimmung des Parlamentes Reserven bilden.
Eine Änderung beantragt Ihnen die Kommission dann in Absatz 2 von Artikel 32a. Der Passus "auf Antrag des Bundesrates" soll aus dem Gesetzestext gestrichen werden. Somit ist im Gesetz nicht eingeschränkt, dass nur auf Antrag des Bundesrates Reserven gebildet werden dürfen. Damit wird Klarheit geschaffen. Auch die Finanzkommission kann somit aus eigenem Antrieb heraus einen entsprechenden Antrag zur Reservebildung stellen.
Zu guter Letzt: Im 4. Kapitel des Finanzhaushaltgesetzes waren bisher die Flag-Ämter geregelt. Mit dem NFB werden diese Flag-Ämter bekanntlich ins neue Führungsmodell überführt. Folglich sind diese Bestimmungen im 4. Kapitel FHG nicht mehr erforderlich. Ich bitte Sie, davon Kenntnis zu nehmen.