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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-04-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-04-16

Wortprotokoll

Wir sind jetzt bei der ersten der beiden Fragen angelangt, die politisch sicher am heissesten diskutiert werden.

Ein Unternehmen, das saniert werden kann, besteht ja häufig aus rentablen Teilen sowie aus Teilen, die nur noch Verluste generieren. Die Sanierung erfolgt in diesem Fall dadurch, dass das Unternehmen aufgeteilt wird, sodass die profitablen Bestandteile weitergeführt werden und der Rest liquidiert werden kann.

Das heute geltende Obligationenrecht sieht in Artikel 333 Absatz 1 vor, dass bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Betriebsteils sämtliche Arbeitsverträge vom Erwerber übernommen werden müssen. Dabei ist allerdings teilweise umstritten, ob diese allgemeine Regel auch für eine Unternehmungsübertragung im Rahmen einer Insolvenz zur Anwendung kommt.

Das Bundesgericht hat vor Kurzem entschieden, dass Artikel 333 Absatz 1 OR zumindest bei der Nachlassstundung zur Anwendung kommt. Diese Rechtsprechung kann nun dazu führen, dass sich in vielen Fällen kein Käufer für den betroffenen Betrieb finden lässt, nämlich dann, wenn ein Interessent nur einen Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen will. Da die Gefahr besteht, dass der Übernehmer nachträglich dazu verpflichtet wird, sämtliche Arbeitnehmer zu übernehmen, sehen potenzielle Käufer unter Umständen ganz von einem Erwerb des Unternehmens ab. Damit wird die Sanierung als Ganzes verunmöglicht, und auch der Betriebsteil, der hätte gerettet werden können, wird dann liquidiert.

Um auch in solchen Fällen die Chancen einer Sanierung zu erhöhen, ist es unabdingbar, dass auch nur ein Teil der Arbeitnehmer eines Betriebes übernommen werden kann. Auf diese Weise können zumindest deren Arbeitsplätze gerettet werden. Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat eine Lösung vorschlägt, wonach bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Betriebsteils im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Arbeitsverhältnisse nur insoweit auf den Erwerber übergehen, als dies im Einzelfall zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber des Betriebes vereinbart wird.

Ich möchte hier noch einmal in aller Deutlichkeit hervorheben, dass es dem Bundesrat in keiner Weise darum geht, Sanierungen zulasten der Arbeitnehmer zu begünstigen. Vielmehr sind es ja gerade die Arbeitnehmer, die von einer erfolgreichen Sanierung profitieren und die bei einem Scheitern umgekehrt auch am meisten leiden müssen. Mit dem Entwurf des Bundesrates werden zumindest diejenigen Arbeitsplätze gerettet, die überhaupt gerettet werden können. Das ist der Grund, weshalb ich Sie bitte, den Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) abzulehnen.

Ihre Kommission hat jetzt aber noch eine wesentliche Änderung am Entwurf des Bundesrates vorgenommen. Der neue Artikel 333b verweist auf die geltenden Artikel 333 und 333a OR. Anders als gemäss dem Entwurf des Bundesrates soll Artikel 333 Absatz 3 nun von diesem Verweis ausgenommen werden, und das bedeutet, dass die solidarische Haftung des Veräusserers des Unternehmens sowie des Übernehmers für die ungedeckten arbeitsvertraglichen Forderungen hier nicht zur Anwendung kommen soll. Im Ergebnis bedeutet das, dass wir beim geltenden Recht bleiben.

Ich möchte Ihnen kurz darlegen, weshalb der Bundesrat vorgeschlagen hat, dass der neue Arbeitgeber gemeinsam mit dem bisherigen Arbeitgeber solidarisch für die bestehenden Forderungen der übernommenen Arbeitnehmer haften soll.

Einerseits werden die übernommenen Arbeitnehmer so besser geschützt, weil ihnen für die ausstehenden Löhne nun zwei Schuldner zur Verfügung stehen. Profitieren würde zudem auch die Arbeitslosenversicherung, die ja hier im Rahmen der Insolvenzentschädigung erhebliche Leistungen erbringt. Der Bund - ich glaube, dass dies auch aus Sicht des Bundes angeschaut werden sollte - erleidet hier jährlich hohe Einbussen, die auf diese Weise zumindest teilweise wieder ausgeglichen werden könnten.

Ich möchte zudem in aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass wir mit der solidarischen Haftung beider Arbeitgeber eine weitverbreitete Möglichkeit zum Missbrauch beseitigen könnten. Der Missbrauch geht wie folgt vonstatten: Ein Inhaber eines Unternehmens bezahlt die Löhne nicht, gerät in die Insolvenz, kauft anschliessend den Betrieb aus der Insolvenzmasse wieder auf, und die nichtbezahlten Löhne zahlt dann der Steuerzahler über die Insolvenzentschädigung. Es gibt offenbar Unternehmen, die von dieser Möglichkeit systematisch Gebrauch machen und sich so regelmässig einen Teil ihrer Löhne vom Staat bezahlen lassen. Das ist nicht nur ungerecht, sondern führt natürlich auch zu einer erheblichen Verzerrung des Wettbewerbs. Mit dem Entwurf des Bundesrates, wonach der Erwerber für die nichtbezahlten Löhne geradestehen muss, würde diese Missbrauchsgefahr beseitigt.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit I (Vischer Daniel) zu folgen und bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben, welcher sich bekanntlich ja auch der Ständerat angeschlossen hat.