Flach Beat · Nationalrat · 2013-04-16
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2013-04-16
Wortprotokoll
Tatsächlich ist es so: Das hier ist der wichtigste Abschnitt dieses Gesetzes, diese provisorische Stundung. Und es ist mir wichtig, hier zu wiederholen, was wir in der Kommission auch besprochen haben. Es betrifft diese Sorge gegenüber den Gläubigern, die allenfalls bei einer Gesellschaft, die schon in Schräglage geraten ist, dann womöglich noch weitere Verpflichtungen eingehen. Wir haben ein ernsthaftes Anliegen, und eine weitere Verpflichtung ist allenfalls sogar ein Problem. Aber genau aus diesem Grund haben wir ja diesen Mechanismus verschiedentlich entschärft und die Risiken dadurch im Gesetz bereits minimiert. Wir haben erstens einmal einen Nachlassrichter, der entscheiden muss, ob es überhaupt eine provisorische Stundung gibt. Sind die Voraussetzungen eigentlich gegeben, um eine solche überhaupt zu bewilligen? Ein verantwortungsvoller Richter wird sehr genau anschauen, ob er eine Firma, die in Schräglage geraten ist, mit diesem Mittel vor dem Konkurs retten will. Dann haben wir den Sachwalter, der ebenfalls ab diesem Moment involviert ist, der alle Geschäfte prüfen und der sehr, sehr vorsichtig sein wird mit neuen Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, die knapp vor dem Konkurs ist.
Ich bitte Sie hier eindringlich, der Mehrheit zu folgen und genau diese beschränkte Entsprechung zu Chapter 11 in Zukunft anwenden zu lassen. Zu bedenken ist auch, dass es nicht ein unlimitiertes Instrument ist, sondern dass wir es klar definiert auf vier Monate beschränkt haben. Mit diesem Schritt ist das Risiko noch einmal stark minimiert.