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preparatory:AB 150948

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-04-16

Wortprotokoll

Artikel 295a sieht die Einsetzung eines Gläubigerausschusses vor, wenn das Nachlassgericht dies als richtig erachtet. Wie gesagt, es ist nicht zwingend, sondern es liegt im Ermessen des Gerichtes, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird oder nicht. Dieser Gläubigerausschuss verstärkt ganz klar die Vertretung der Interessen der Gläubigerinnen und der Gläubiger. Wenn man einen solchen Ausschuss einsetzt, ist es sehr wichtig, dass alle verschiedenen Gläubigerkategorien darin vertreten sind.

Der Gläubigerausschuss hat eine wichtige Funktion: Er überwacht den Sachwalter, er wird regelmässig über den Stand des Verfahrens orientiert, und er kann dem Sachwalter Empfehlungen erteilen - nicht mehr Weisungen, wie das ursprünglich in der Fassung des Bundesrates vorgesehen war, sondern Empfehlungen gemäss Ständerat. Die Kompetenzen sind also relativ weitgehend. Umso wichtiger ist, dass auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten sind. Der Bundesrat erwähnt die Interessen der Lohnabhängigen explizit in der Botschaft.

Ich beantrage nun mit meiner Minderheit, dass dies nicht nur im Rahmen der Materialien festgehalten wird, sondern explizit auch in das Gesetz aufgenommen wird, indem wir als zwingende Vorgabe bei Absatz 1 explizit auch die Vertretung der Lohnabhängigen im Gläubigerausschuss verlangen. Die Lohnabhängigen sind von Sanierungsmassnahmen am stärksten betroffen, und die Sicherung der Arbeitsplätze ist ihr vorrangigstes Ziel. Es wurde in der Kommission geltend gemacht, die Arbeitnehmer hätten gar kein Interesse daran. Es ist interessant: Auf Nachfrage von Gewerkschaftsseite, ob es denn entsprechende Beispiele gebe, konnte das die Verwaltung dann nicht spezifizieren.

Ich ersuche Sie deshalb, der Minderheit zu folgen und im Gläubigerausschuss die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen. [PAGE 613]