Schwander Pirmin · Nationalrat · 2013-04-16
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-04-16
Wortprotokoll
In Artikel 314 Absatz 1 geht es um die Frage, wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt oder allenfalls sichergestellt werden. Im neuen Absatz 1bis wird eine Möglichkeit aufgezeigt, wie diesen Verpflichtungen nachgekommen werden kann. Es steht: "Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen." Das ist eine Möglichkeit. Diese Möglichkeit haben wir mit dem bestehenden Recht jetzt schon, weil ja steht, dass im Nachlassvertrag aufgezeigt wird, wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt werden.
Was passiert nun mit diesem Zusatz, dem neuen Absatz 1bis? Wenn natürlich hier die Möglichkeit gegeben wird, dass die Gläubiger "ganz oder teilweise", also bis zu 100 Prozent, mit Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten befriedigt werden können, dann ist es eben nicht mehr möglich, dass ein Gläubiger sagt: "Nein, ich kann diese Anteilsrechte nicht gebrauchen, ich nehme lieber die Nachlassdividende, auch wenn sie klein ist, weil ich auf das Geld angewiesen bin." Bisher war mit Artikel 314 Absatz 1 die Möglichkeit gegeben, dass man all diese Varianten je nach Gläubigersituation nutzen konnte. Wenn hier diese sogenannte Präzisierung steht, dann kann man sich letztlich auf folgenden Standpunkt stellen: Halt! Der Gesetzgeber hat uns eigentlich die Möglichkeit gegeben, dass wir alles über Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte abgelten, und zwar nicht nur gegenüber der Schuldnerin, sondern auch gegenüber einer möglichen Auffanggesellschaft.
Wir von der Minderheit finden diesen Weg gefährlich. Diese Möglichkeit besteht ohnehin bereits heute. Wir möchten auf diese "Präzisierung", die allenfalls mehr Fragen aufwirft, als sie beantwortet, verzichten.
Ich bitte Sie daher, der Minderheit zu folgen.