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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-04-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-04-16

Wortprotokoll

Gemäss Bundesverfassung hat der Bundesrat im Bereich der Aussenpolitik eine wichtige Rolle zu spielen. Er besorgt die auswärtigen Angelegenheiten, und er vertritt unser Land nach aussen. Allerdings hat der Bundesrat gleichzeitig auch die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung zu wahren. Diese verfassungsrechtliche Ausgangslage bedingt eben eine sorgfältige Aufteilung der Kompetenzen zwischen der Bundesversammlung und dem Bundesrat. Bei allen bedeutenden aussenpolitischen Fragen sind die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung gewissenhaft zu wahren. Umgekehrt muss der Bundesrat aber als aussenpolitischer Akteur natürlich auch handlungsfähig sein. Das ist das Spannungsfeld, das sind die Brennpunkte, zwischen denen sich diese Vorlage bewegt.

Es geht dabei um zwei verschiedene Massnahmen im Bereich des Abschlusses von völkerrechtlichen Verträgen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen setzen zwei Motionen um. Der Bundesrat hatte die Annahme der Motionen beantragt, weil auch er einen Handlungsbedarf in gewissen Bereichen anerkannte.

Die erste Massnahme betrifft völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite. Der Bundesrat kann solche Verträge selbstständig abschliessen. Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes ermächtigt ihn dazu. Entsprechend dem Auftrag der Motionen schlägt Ihnen jetzt der Bundesrat bei dieser Regelung diverse Präzisierungen und auch Beschränkungen vor. Diese Kompetenz soll künftig klarer und enger umschrieben werden. Das ist auch weitgehend unbestritten.

Die zweite Massnahme betrifft die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen. Es gibt Situationen, in denen es zur Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und bei besonderer Dringlichkeit - es müssen ja diese beiden Voraussetzungen gegeben sein - geboten ist, dass völkerrechtliche Verträge vorläufig angewendet werden können, und zwar eben bevor die Genehmigung des Parlamentes vorliegt. Die beiden Motionen verlangen hier eine Stärkung der Mitwirkungsrechte des Parlamentes.

Es ist in der Tat wenig sinnvoll, wenn der Bundesrat völkerrechtliche Verträge vorläufig anwendet, aber diese Verträge dann von der Bundesversammlung nicht genehmigt werden. Wenn solche Situationen nämlich häufig vorkämen, dann würde das auch die Glaubwürdigkeit der Schweiz gegenüber den Vertragspartnern schwächen.

Der Bundesrat schlägt Ihnen zu diesem Punkt eine Regelung vor, die wie folgt lautet: Wenn sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder der zuständigen Kommissionen gegen die vorläufige Anwendung aussprechen, dann verzichtet der Bundesrat auf die vorläufige Anwendung. Bei dieser Ausgangslage ist nämlich die Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass der völkerrechtliche Vertrag dann später von der Bundesversammlung gar nicht genehmigt wird. Durch die vorgeschlagene Anpassung werden die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung daher in sinnvoller Weise - das ist die Sicht des Bundesrates - gestärkt. Der Bundesrat hat zu diesen Vorschlägen ja auch eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Vorlage ist von den Kantonen, den Parteien und weiteren Interessierten grundsätzlich positiv aufgenommen worden. Ich muss allerdings sagen, dass ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer die Notwendigkeit einer Änderung grundsätzlich infrage gestellt hat. Teilweise wurde auch nur die Notwendigkeit der Revision eines der beiden Teile infrage gestellt. Das ist die Ausgangslage.

Die Vorschläge des Bundesrates klären und begrenzen die Kompetenzen des Bundesrates beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen. Sie stärken die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung. Gleichzeitig höhlen sie den Handlungsspielraum des Bundesrates nicht völlig aus und vermeiden auch eine Verwischung der Verantwortlichkeiten und Kompetenzen. Die Vorschläge bewahren damit aus meiner Sicht die Balance zwischen diesen verschiedenen Anliegen.

Ich beantrage Ihnen deshalb Eintreten auf die Vorlage.