Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-12-02
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-12-02
Wortprotokoll
In der Aussenpolitik kommt dem Bundesrat eine gewichtige Rolle zu: Gemäss Bundesverfassung besorgt der Bundesrat die auswärtigen Angelegenheiten, und er vertritt die Schweiz nach aussen. Dabei ist der Bundesrat natürlich nicht völlig frei, sondern er muss die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung wahren. Diese Ausgangslage bedingt eine sorgfältige Aufteilung der Kompetenzen zwischen der Exekutive und der Legislative: Bei allen wichtigen aussenpolitischen Fragen sind die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung gewissenhaft zu wahren, der Bundesrat muss als aussenpolitischer Akteur aber dennoch handlungsfähig bleiben.
Die heutige Vorlage betrifft dieses Zusammenspiel zwischen Bundesversammlung und Bundesrat. Es geht um zwei Massnahmen im Bereich des Abschliessens von völkerrechtlichen Verträgen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen - der Kommissionssprecher hat es gesagt - gehen auf zwei Motionen zurück, deren Annahme der Bundesrat [PAGE 1015] beantragt hat, weil auch er einen gewissen Handlungsbedarf anerkannt hat.
Die erste Massnahme ist unbestritten. Sie betrifft die völkerrechtlichen Verträge von beschränkter Tragweite. Sie wissen, dass der Bundesrat diese selbstständig abschliessen kann. Entsprechend dem Auftrag der Motionen schlägt Ihnen der Bundesrat jetzt gewisse Präzisierungen und Beschränkungen der Umschreibung der Kategorien von völkerrechtlichen Verträgen von beschränkter Tragweite vor, zudem wird die Regelung mit einem Katalog von Negativkriterien ergänzt. Diese Vorschläge waren sowohl im Nationalrat wie auch in Ihrer Kommission unbestritten.
Bei der zweiten Massnahme geht es um völkerrechtliche Verträge, die der Genehmigung des Parlamentes bedürfen. In einzelnen Fällen kann es für die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und aus Gründen besonderer Dringlichkeit geboten sein, dass man solche völkerrechtlichen Verträge vorläufig anwendet. Damit entfalten diese Verträge rechtliche Wirkung, bevor die Genehmigung des Parlamentes vorliegt und bevor sie in Kraft gesetzt sind. Nach der geltenden Regelung ist der Bundesrat verpflichtet, die zuständigen parlamentarischen Kommissionen zu konsultieren, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anwendet. Die beiden Motionen verlangen nun eine Stärkung der Mitwirkungsrechte des Parlamentes.
Es ist nicht sinnvoll, wenn der Bundesrat die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge beschliesst, wenn er damit rechnen muss, dass die Bundesversammlung diese Verträge am Schluss nicht genehmigt. Wenn das häufig vorkäme, würde das die Glaubwürdigkeit der Schweiz gegenüber ihren Vertragspartnern schwächen. Daran hat der Bundesrat sicher kein Interesse. Es ist dem Bundesrat daher wichtig, dass in solchen Situationen die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass völkerrechtliche Verträge von der Bundesversammlung schliesslich auch genehmigt werden. Der Bundesrat hat aus diesem Grund in seiner Botschaft die folgende Regelung vorgeschlagen: "Sprechen sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder der beiden zuständigen Kommissionen gegen die vorläufige Anwendung eines Staatsvertrages aus, so hat der Bundesrat darauf zu verzichten."
Diese Vorschläge, die wir Ihnen unterbreiten, klären und begrenzen die Kompetenzen des Bundesrates im Bereich des Abschlusses von völkerrechtlichen Verträgen. Sie stärken die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung in einer Art und Weise, die sinnvoll ist. Trotzdem verbleibt dem Bundesrat ein Handlungsspielraum, den er braucht, um seine Rolle als aussenpolitischer Akteur wahrnehmen zu können. Das sind die Gründe, weshalb ich Ihnen beantrage, auf die Vorlage einzutreten.
Ich beantworte gerne noch die Fragen von Ständerat Minder konkret zur Dublin-III-Verordnung. Diese Dublin-III-Verordnung bedingt, dass das Parlament gewisse Gesetzesanpassungen vornimmt. Wir haben Ihnen die entsprechende Vorlage unterbreitet. Nun ist es aber so, dass es gerade bei der Anwendung dieses völkerrechtlichen Vertrages im Interesse der Schweiz ist, diesen Vertrag jetzt möglichst rasch und eben vorläufig anzuwenden, dies selbstverständlich unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Parlamentes. Warum ist das so? Sie kennen das Dublin-System; Sie wissen, dass die Schweiz von diesem System profitiert, indem die Schweiz viel mehr Dublin-Fälle in Staaten, wo das erste Asylgesuch gestellt wurde, zurückschicken kann, als die Schweiz von anderen Staaten übernehmen muss. Wenn das jetzt aufgrund von zwei Systemen, die mit der Dublin-Verordnung nicht mehr übereinstimmen, nicht mehr funktioniert, dann können wir von der Rückführung in andere Dublin-Staaten nicht mehr profitieren. Wir können das nicht mehr durchführen. Deshalb ist es genau bei dieser Dublin-III-Verordnung im Interesse unseres Landes, dass wir sie vorläufig anwenden können, damit die Rückführung von Asylsuchenden in Dublin-Staaten weiterhin funktioniert.
Das sind die Gründe, weshalb Dringlichkeit vorliegt. Denn die EU hat jetzt diese Verordnung in Kraft gesetzt. Wir wollen nicht, dass wir mit dem System nicht mehr kompatibel sind. Wir sind aus den geschilderten Gründen überzeugt, dass das im Interesse des Landes ist. Das ist jetzt gerade ein sehr guter Fall, um zu zeigen, dass es dringlich und im Interesse unseres Landes sein kann, dass die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages möglich ist.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.