Vogler Karl · Nationalrat · 2014-03-03
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-03
Wortprotokoll
Mit dem vorliegenden Bundesbeschluss soll das Protokoll von Nagoya genehmigt und sollen die Voraussetzungen für dessen Ratifizierung geschaffen werden. Die Schweiz hat das Protokoll unter dem Vorbehalt der Ratifikation am 11. Mai 2011 unterzeichnet. Mit dessen Ratifizierung und Umsetzung erfüllt die Schweiz eine Verpflichtung, die sie als Vertragspartei des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Jahre 1994 eingegangen ist. Dieses trat für die Schweiz am 19. Februar 1995 in Kraft und zählt heute knapp 200 Vertragsstaaten.
Das Nagoya-Protokoll konkretisiert insbesondere das dritte Ziel des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, nämlich die ausgewogene Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile. Formell besteht das Protokoll von Nagoya aus 27 Paragrafen in der Präambel, 36 Artikeln und einem Annex.
Kurz zum Inhalt des Protokolls: Dieses Protokoll regelt insbesondere den Zugang zu den genetischen Ressourcen und zu dem sich darauf beziehenden traditionellen Wissen. Es sorgt weiter dafür, dass die Vorteile, die aus der Nutzung dieser Ressourcen bzw. des entsprechenden Wissens entstehen, ausgewogen und gerecht verteilt werden und die innerstaatlichen Vorschriften derjenigen Parteien eingehalten werden, welche die Ressourcen bzw. das Wissen zur Verfügung stellen. Der gesicherte Zugang einerseits und der Vorteilsausgleich andererseits stellen einen wichtigen Mechanismus dar, damit die Biodiversität weltweit möglichst erhalten wird und auch nachhaltig genutzt werden kann. Das Protokoll wirkt gleichzeitig dem unrechtmässigen Erwerb und der unrechtmässigen Nutzung genetischer Ressourcen und des sich darauf beziehenden traditionellen Wissens, sprich der Biopiraterie, entgegen, und es schafft Bewusstsein für den wirtschaftlichen Wert der Ökosysteme. [PAGE 13]
Für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls in der Schweiz einerseits sind punktuelle Anpassungen im Natur- und Heimatschutzgesetz und auf Verordnungsstufe notwendig. Die Schweiz führt im Gesetz zwecks Umsetzung der Artikel 5, 15 und 16 des Nagoya-Protokolls insbesondere eine Sorgfaltspflicht ein, welche gewährleisten soll, dass diejenigen, welche genetische Ressourcen oder Vorteile daraus nutzen, die innerstaatlichen Vorschriften der Bereitstellerländer einhalten und entsprechende Vorteile ausgewogen und gerecht teilen. Gleichzeitig wird die Schweiz eine zentrale Stelle im Bafu einrichten, welcher die Einhaltung der Sorgfaltspflicht vor der Marktzulassung bzw. der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genetischen Ressourcen basiert, gemeldet werden muss. Andererseits - das ist hier ebenfalls wesentlich - wird selbstverständlich auch die Schweiz die Möglichkeit erhalten, den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland von einer Meldung oder einer Bewilligung sowie einem entsprechenden Vorteilsausgleich abhängig zu machen.
Nach Meinung einer deutlichen Mehrheit Ihrer Kommission wirkt sich die Ratifizierung des Protokolls langfristig positiv für die Schweiz aus. Der gesicherte Zugang zu genetischen Ressourcen und der damit verbundene Vorteilsausgleich sind für die Ernährungssicherheit, die Wirtschaft und die Forschung in unserem Lande von grosser Bedeutung. Insbesondere die Pharma-, die Kosmetik- und die Biotechindustrie, aber auch die Landwirtschaft und die Forschung sind auf genetische Ressourcen aus dem Ausland angewiesen und profitieren von der mit der Ratifizierung verbundenen Rechtssicherheit der Nutzer. Auch hat die Schweiz ein Interesse am Erhalt einer weltweit möglichst grossen biologischen Vielfalt.
Namens der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten. Die Kommission hat mit 16 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen Eintreten beschlossen.