Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-10-03
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-10-03
Wortprotokoll
Bei den Artikeln 145, 146 und 147 geht es um wichtige Fragen. Es geht um die Frage der Machtverteilung zwischen Parlament und Bundesrat. Nach Meinung der Kommission soll der Bundesrat für die Legislaturplanung nicht nur einen Bericht unterbreiten, sondern auch den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss, in dem die Ziele der Planung festgehalten sind. Somit kann das Parlament nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern den Inhalt dieses Bundesbeschlusses - sprich: die Ziele der Legislatur - bestimmen. Diese Machtverlagerung wäre an sich wünschenswert, wie auch die Folge, dass die Ziele der Legislaturplanung mehr Gewicht und Verbindlichkeit erhalten.
Der Bundesrat wirft aber die berechtigte Frage auf, ob das unserer Verfassung entspricht. Artikel 173 Absatz 1 Litera g der Bundesverfassung hält fest, dass die Bundesversammlung "bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit" mitwirkt. Mitwirken bedeutet aber nicht entscheiden und bestimmen. Diese Kompetenz ist in Artikel 180 Absatz 1 der Bundesverfassung vielmehr dem Bundesrat zugeordnet. Wir sind daher der Meinung, dass in diesem Fall effektiv der Version des Bundesrates der Vorzug zu geben ist, weil sie mit der Verfassung kohärent ist.
In Artikel 147, bei dem es um andere Planungen und Berichte geht, hat die SPK ihre Meinung geändert und stimmt nun die Version des Bundesrates zu, wonach also weitere Planungen und Berichte der Bundesversammlung nur zur Kenntnis gebracht werden und es dem Bundesrat überlassen ist, ob er im Einzelfall einen verbindlichen Bundesbeschluss erwirken will. Es ist konsequent, wenn man bei den Artikeln 145 und 147 dieselbe Lösung wählt. Es ist widersprüchlich, bei den beiden Planungsinstrumenten nicht dieselbe Lösung zu unterstützen.
Im Bereich der Aussenpolitik ist nach Ansicht der Mehrheit der CVP-Fraktion dem neuen Antrag der Kommission und damit dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen, weil dieser der Verfassung entspricht. Artikel 166 der Bundesverfassung spricht auch hier von Beteiligung an der Gestaltung der Aussenpolitik und nicht von Mitbestimmung oder gar Bestimmung durch das Parlament. Die Beteiligung an der Gestaltung ist nach Ansicht der Mehrheit der CVP-Fraktion durch Artikel 151 des Parlamentsgesetzes sichergestellt, in dem die Informations- und Konsultationsrechte der Aussenpolitischen Kommissionen ausdrücklich geregelt sind. Die CVP-Fraktion wird daher in beiden Fällen den Antrag des Bundesrates und bei Artikel 147 somit auch den neuen Antrag der Kommission unterstützen.