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AB 151252

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2013-09-17

Wortprotokoll

Im Namen der Minderheit beantrage ich Ihnen, Artikel 14 inklusive Titel in der Fassung des Bundesrates zu übernehmen und namentlich Absatz 2bis ersatzlos zu streichen. Hierfür sprechen folgende vier Gründe.

Der vom Nationalrat eingeführte Absatz 2bis mit einer sibyllinischen Kann-Formulierung, wonach der Bundesrat die Werbung für Lebensmittel für Kinder unter bestimmten Bedingungen einschränken kann, ist - das sage ich im Gegensatz zur Kommissionspräsidentin - schlicht und einfach überflüssig.

Ein zweites Argument für die Streichung findet sich in der Tatsache, dass die Werbung, welche sich an Kinder richtet, bereits auf dem Weg der Selbstregulierung genügend stark und sozial verantwortlich geregelt ist. In diesem Zusammenhang mache ich auf die Regeln aufmerksam, welche mit der Schweizerischen Lauterkeitskommission ausgearbeitet wurden und entsprechend Anwendung finden. Namentlich verweise ich auf Artikel 18 des Codes der International Chamber of Commerce (ICC). In dieselbe ebenfalls richtige Richtung geht auch die vom Bundesamt für Gesundheit lancierte Actionsanté, bei welcher sich die Industrie, wenn auch freiwillig, aber dennoch moralisch verpflichtet, die Werberegeln einzuhalten.

Weiter verweise ich auf Seite 5607 der Botschaft, wo zu Artikel 14 im letzten Abschnitt Ausführungen, und zwar über die verbindliche Gesetzeshierarchie, gemacht werden. Dabei wird explizit ausgeführt, dass die Abgabe- und Wettbewerbsbeschränkungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen und des Alkoholgesetzes dem Lebensmittelgesetz vorgehen.

Schliesslich verletzen Werbeverbote wie diejenigen im vorliegenden Bereich meines Erachtens unsere Grundrechte. Wer ein Produkt anbietet, das legal und frei erhältlich ist, der soll auch mitteilen dürfen, dass dieses Produkt auf dem Markt ist. Er soll die Vorzüge seines Produktes anpreisen können, solange die Werbung weder missbräuchlich noch unlauter ist. So will, ja garantiert es die verfassungsmässige Wirtschafts- und Meinungsäusserungsfreiheit.

Aufgrund dieser Überlegungen bitte ich Sie im Namen der Minderheit konsequenterweise, im genannten Artikel 14 den Absatz 2bis ersatzlos zu streichen und der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.