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Guhl Bernhard · Nationalrat · 2014-03-13

Guhl Bernhard · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD · 2014-03-13

Wortprotokoll

Mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot hat das Parlament einen Sonderprivatauszug geschaffen, auf welchem Urteile, Tätigkeitsverbote sowie Kontakt- und Rayonverbote erscheinen. Die entsprechende Bestimmung enthält jedoch nur eine Kann-Formulierung. Das heisst: Die sich bewerbende Person ist nicht verpflichtet, diesen Auszug einzuholen und der Bewerbung beizulegen, und die Arbeitgeber und Vereine sind nicht verpflichtet, von den Bewerbern diesen Sonderauszug aus dem Strafregister zu verlangen. Was nützt denn nun diese Gesetzesänderung, wenn die Schulen und Organisationen diesen Auszug nicht einfordern? Eine mit einem Urteil belegte Person wird doch, wenn sie ein solches Urteil hat und sich für eine Stelle bewirbt, diesen Auszug nie und nimmer freiwillig beilegen, wenn dies nicht verlangt wird. Das Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot wird so ad absurdum geführt.

Die parlamentarische Initiative Simoneschi-Cortesi setzt genau an diesem Punkt an. Ich lese Ihnen darum den Text des Vorstosses noch einmal vor: "Die rechtliche Regelung des Arbeitsverhältnisses soll durch eine Norm ergänzt werden, wonach jede Person, die sich um eine berufliche Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren bewirbt, einen Strafregisterauszug vorlegen muss. Zusätzlich ist der Fall zu regeln, wo Personen ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit, mit Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren zu tun haben."

Ich hoffe, dass alle Fraktionen, insbesondere auch die CVP-Delegation, den Vorstoss ihrer ehemaligen Ratskollegin unterstützen werden. Die Verwaltung verweist auf die Freiwilligkeit und geht gutgläubig davon aus, dass die Schulen trotzdem rege davon Gebrauch machen werden. Doch mir ist das zu wenig. Ich weiss, es tönt jetzt polemisch, aber ich sehe den Fall kommen, bei welchem eine Person trotz Tätigkeitsverbot und Urteil eine Tätigkeit übernehmen darf und dann rückfällig wird. Spätestens dann werden wir in unserem Rat wieder aktiv werden und einen solchen Strafregisterauszug obligatorisch erklären müssen. Machen wir es doch bereits jetzt richtig!

Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen und so zu verhindern, dass verurteilte Täter wieder an Kinder und Jugendliche herankommen.

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