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Huber Annemarie · 2001-10-03

Huber Annemarie · Bern · 2001-10-03

Wortprotokoll

Bei Artikel 142 und nachher bei Artikel 172 Ziffer 7 geht es um das erste Planungsinstrument, das dem Bundesrat sehr wichtig ist. Es geht im Wesentlichen um zwei Fragen: einerseits um die Frage, in welchem Gesetz die Finanzplanung geregelt werden soll, und andererseits um die Frage, wie sie materiell geregelt werden soll. Ich bitte Sie, Herr Präsident, über diese Fragen dann auch getrennt abstimmen zu lassen.

1. Zur Frage nach der Platzierung dieses Finanzinstrumentes: Der Bundesrat beantragt Ihnen, die Regelung der Finanzplanung im Finanzhaushaltgesetz (FHG) zu belassen und stellt Ihnen einen entsprechenden Antrag. Zwar handelt es sich beim Finanzplan und beim Legislaturfinanzplan auch nach Ansicht des Bundesrat um ein Planungsinstrument des Parlamentes. Allerdings kann der Bundesrat den Überlegungen der Staatspolitischen Kommission nicht folgen.

Es trifft zwar zu, dass es ein wesentliches Planungsinstrument ist, doch ist die Planung schwergewichtig nicht dem Parlament, sondern dem Bundesrat zuzuordnen, wie dies auch in Artikel 180 Absatz 1 der Bundesverfassung steht. Die Integration der Bestimmungen in das Parlamentsgesetz lässt sich deshalb kaum mit dem Hinweis auf die zentrale Bedeutung für das Parlament rechtfertigen. Massgebend muss hier vielmehr die objektive Sachnähe zum einen oder anderen Rechtserlass sein.

Der Bundesrat stellt fest, dass die finanziellen Steuerungsinstrumente - der Voranschlag, die Finanzplanung, die Schuldenbremse, die Verpflichtungskredite und der Zahlungsrahmen - umfassend im FHG geregelt sind und dort in einem engen, organischen Sachzusammenhang stehen. Eines dieser Elemente herauszubrechen und isoliert im Parlamentsgesetz zu regeln, wäre nach Ansicht des Bundesrates aus gesetzessystematischer Sicht fragwürdig und würde die Gesamtübersicht über die finanzhaushaltrechtlichen Steuerungsinstrumente beeinträchtigen.

Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat, auch die Finanzplanung und den Legislaturfinanzplan wie die übrigen finanzhaushaltrechtlichen Steuerungsinstrumente im FHG zu regeln.

Zur materiellen Begründung der Anträge des Bundesrates, was den Inhalt dieser Finanzplanung betrifft: Ausgangspunkt bildet für den Bundesrat Artikel 167 der Bundesverfassung, wonach die Bundesversammlung die Ausgaben des Bundes beschliesst, den Voranschlag festsetzt und die Staatsrechnung abnimmt. Die Bestimmung wird durch Artikel 26 des [PAGE 1366] Parlamentsgesetzes konkretisiert, den Sie bereits beschlossen haben. Demnach setzt die Bundesversammlung die Ausgaben mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen fest. Sie beschliesst die Verpflichtungskredite und die Zahlungsrahmen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen oder mit besonderen Beschlüssen. Schliesslich nimmt die Bundesversammlung auch die Staatsrechnung ab. Für diese Akte wählt sie die Form des einfachen Bundesbeschlusses. Diese Frage ist im FHG geregelt. Damit ist der Bundesrat auch einverstanden.

Artikel 167 der Bundesverfassung begründet die umfassende Finanz- und Budgethoheit der eidgenössischen Räte. Die Bewilligung von Verpflichtungskrediten und Zahlungsrahmen bildet schon heute Teil dieser Zuständigkeiten. Nach Artikel 183 der Bundesverfassung erarbeitet der Bundesrat den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung. Die Bundesversammlung ist jedoch nach Artikel 173 der Bundesverfassung zur Mitwirkung bei wichtigen Planungen befugt und verpflichtet. Durch Kenntnisnahme von Planungsberichten des Bundesrates oder durch Erlass von Planungsbeschlüssen wirkt sie damit schwerpunktmässig an den Planungen der Finanzen mit.

In diesem Sinne behandelt bereits heute das Parlament den Legislaturfinanzplan und den jährlichen Finanzplan und nimmt ihn zur Kenntnis. Weil die Finanzplanung zweifellos einen planerischen Schwerpunkt darstellt, erfordert sie auch nach Ansicht des Bundesrates die Mitwirkung des Parlamentes. Hinzu kommt, dass die Umsetzung der Finanzplanung durch die Bewilligung von Zahlungs- und Verpflichtungskrediten sowieso in den Zuständigkeitsbereich der eidgenössischen Räte fällt. Aus dieser Sicht hat der Bundesrat im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, wenn die Bundesversammlung zukünftig auch die Finanzplanung und den Legislaturfinanzplan in Form eines einfachen Bundesbeschlusses beschliesst. Damit können die Finanzplanung und der Legislaturfinanzplan politisch besser verankert werden, und der Bundesrat erhofft sich dadurch eine zusätzliche Wirkung und eine vermehrte Steuerung unter Mithilfe des Parlamentes.

Allerdings ist der Bundesrat der Meinung, dass sich diese Mitwirkung auf die wesentlichen Punkte zu beschränken hat. Ihre Kommission beantragt, den Finanzplan auf der Ebene der einzelnen Sachgruppen zu beschliessen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass dies nicht der richtige Weg ist. Die Finanzplanung basiert bereits heute auf der funktionalen Gliederung nach Aufgabengebieten, das sind z. B. die soziale Wohlfahrt, der Verkehr, die Landesverteidigung oder etwa die Landwirtschaft. Diese funktionale Betrachtungsweise trägt den politisch bedeutsamen Aufgabenbereichen explizit Rechnung, und der Bundesrat ist der Meinung, dass deshalb die zukünftigen Planungsbeschlüsse aufgrund dieser Ausgabenbereiche zu erfolgen haben.

Noch ein Wort zu den Einnahmen, die Ihre Kommission ebenfalls in den Legislaturfinanzplan aufnehmen möchte: Die Einnahmen können weder mit dem Voranschlag noch im Rahmen der Finanzplanung beeinflusst werden, weil sie im Wesentlichen durch Gesetze gesteuert werden. Es handelt sich bei den im Finanzplan enthaltenen Angaben lediglich um mehr oder weniger zutreffende Schätzungen. Eine Beschlussfassung durch das Parlament vermag daran nichts zu ändern, eben weil die Einnahmen durch die Gesetze bestimmt sind.

Deshalb beantragt Ihnen der Bundesrat einen neuen Absatz 4, den er allerdings auch im FHG geregelt haben möchte. Eine weitere Bedingung des Bundesrates besteht darin, dass diese Planungsbeschlüsse einer gewissen Flexibilität unterworfen sein sollten und weder den Handlungsspielraum des Bundesrates noch denjenigen des Parlamentes unangemessen einschränken sollten. Künftige Realisierungsschritte im Finanzbereich dürfen daher nicht definitiv und detailliert im Finanzplan oder im Legislaturfinanzplan festgelegt werden. Bei wesentlichen Änderungen, z. B. solchen der wirtschaftlichen Lage, muss deshalb die Flexibilität gewahrt bleiben können, und sowohl der Bundesrat wie auch das Parlament müssen von diesen Planungsvorgaben abweichen können.

Der Bundesrat kann sich mit einem einfachen Bundesbeschluss für die Finanzplanung und den Legislaturfinanzplan einverstanden erklären und stimmt einem solchen Bundesbeschluss ausdrücklich zu. Allerdings möchte er ihn weniger detailliert geregelt haben, als dies die Kommission beantragt, und er legt diesem Bundesbeschluss deshalb nicht die Sachausgaben zugrunde, sondern die Ausgabenbereiche nach der heutigen funktionalen Gliederung des Finanzplanes.

Was die Platzierung betrifft, beantragt Ihnen der Bundesrat, die Finanzplanung und die Legislaturfinanzplanung im FHG zu regeln, wo auch die übrigen finanzrelevanten Instrumente geregelt werden, die ebenfalls für Ihr Parlament gelten.

Ich bitte Sie, die Abstimmung einerseits zur Platzierung und andererseits zum Inhalt dieser einfachen Bundesbeschlüsse getrennt durchzuführen.