Schmid Martin · Ständerat · 2012-12-04
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2012-12-04
Wortprotokoll
Auch ich möchte ein paar Ausführungen zu dieser sehr wichtigen Frage im Unternehmenssteuerrecht machen. Die Kommission hat sich sehr intensiv mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Vorweg möchte ich einfach nochmals folgende Bemerkung anbringen: Steuersystematisch war diese Reform richtig, da sie einen verfassungswidrigen Zustand beseitigt hat. Früher wurden Kapitaleinlagen eben anders behandelt als Aktienkapital. Die frühere Regelung stand meines Erachtens auch im Widerspruch zum Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Es ist heute anerkannt, dass der Zugriff des Fiskus auf Kapitaleinlagen verfassungswidrig war. Die Begründung dafür ist nämlich relativ einfach: Wenn man Geld, das man als Investor in eine Aktiengesellschaft eingelegt hat, versteuern muss, wenn man es wieder herausnimmt, dann ist eben offensichtlich keine wirtschaftliche Stärkung rein durch diese Transaktion vorhanden gewesen. Das sollte hier nochmals wiederholt werden.
Ich möchte gerade auch auf das Votum von Frau Fetz eingehen; sie hat auf die Auswirkungen auf die AHV hingewiesen. Diese Auswirkungen stehen nicht im Zusammenhang mit dem Kapitaleinlageprinzip, sondern haben mit dem Teilbesteuerungsverfahren zu tun. Das war eine Diskussion, die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II natürlich sehr intensiv geführt worden ist. Man hat darüber diskutiert, ob eben Dividendenausschüttungen dann entlastet werden sollen. Gewisse Kantone gehen heute dort sehr weit, das hat auch das Bundesgericht festgestellt. Das ist aber ein anderer Teil dieser Unternehmenssteuerreform. Ich möchte nur den Hinweis machen, dass dieser Teil während der Debatte intensiv diskutiert worden ist, dies im Gegensatz zu den Auswirkungen des Kapitaleinlageprinzips. Ich pflichte Ihnen bei, dass das nicht Gegenstand der Diskussion gewesen ist. Zudem - das muss man hier vielleicht auch noch dem Bundesrat zugutehalten - hat das Parlament damals die Rückwirkung von 5 auf 15 Jahre heraufgesetzt, was natürlich massgeblich andere Auswirkungen hat, als sie ursprünglich vom Bundesrat geplant wurden.
Was ist denn jetzt bei dieser Ausgangslage zu tun? Die Motion verlangt, dass das Prinzip beibehalten wird, wobei eine Kompensationslösung zu finden wäre. Das ist natürlich nicht so einfach, wenn man alle die zu beachtenden Parameter einhalten will. Es gilt auch zu beachten, dass der Bund in diesem Bereich höchstwahrscheinlich mehr profitiert hat als die Kantone. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ja festgestellt, dass nach der Einführung des Kapitaleinlageprinzips Unternehmen mit Reserven von über 200 Milliarden Franken in die Schweiz gezogen sind. Höchstwahrscheinlich - das ist eine Mutmassung meinerseits, sind darunter viele Gesellschaften, die privilegiert besteuert werden, die also nur die Bundessteuern bezahlen und auf kantonaler Ebene der ordentlichen Besteuerung nicht unterliegen. Wenn es anders wäre, wäre das umso besser. Es werden also von diesen Unternehmen, die jetzt in die Schweiz gekommen sind, auch Gewinnsteuern abgeliefert.
Die Vorlage war auch eine KMU-Vorlage. Viele Unternehmer, auch von KMU, haben nicht verstanden, warum sie, wenn sie eine Agio-Einlage gemacht hatten und sich diese wieder auszahlen liessen, diese Einlage nochmals versteuern mussten. So weit zum Prinzip.
Falls man eine Änderung anstreben wollte, müsste man, wie das die Motion fordert und wie das auch Kollege Bischof gesagt hat, nach meiner Auffassung den Grundsatz der Rechtssicherheit und die verfassungsmässigen Grundsätze beachten, auch zugunsten der Unternehmen. Eine Rückwirkung ist auch für mich ausgeschlossen. Das ist von den Motionären in der Kommission auch klar so geäussert worden, und auch die Kantone haben darauf hingewiesen, dass eine Rückwirkung äusserst schädlich wäre. Daran wird jede neue Regelung gemessen, die eingeführt wird. Das bedeutet, dass Kapitaleinlagereserven, die nach dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform II und nach einem Zuzug in die Schweiz gebildet worden sind bzw. nach dem Inkrafttreten dieser Reform gebildet werden, von einer neuen Regelung ausgenommen werden müssen. Das ist klar meine Haltung. Hier hat der Staat eine Vorgabe: Die Unternehmen müssen sich darauf berufen können, dass die Regeln nicht gerade wieder geändert werden, kaum sind sie eingeführt worden.
Ich glaube, alles andere würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Handeln nach Treu und Glauben widersprechen und wäre für den Investitionsstandort Schweiz reputationsmässig enorm schädlich und enorm schwierig, um es hier nicht in Stammtischmanier zu sagen. Wir sind keine Bananenrepublik, die zuerst Investoren anlockt und dann eine eines Rechtsstaates unwürdige Kehrtwendung macht. Das kann sich die Schweiz meines Erachtens als internationaler Standort auch schlicht nicht leisten. Dann wären die Steuerausfälle erst recht gross, weil sich die Firmen nicht mehr bei uns ansiedeln bzw. weil sie vor Inkrafttreten der neuen Regelung die Schweiz wieder verlassen würden.
Eines muss uns bewusst sein: Es wird eine Übergangsfrist geben, denn gesetzliche Rückwirkungen sind in diesem Bereich ausgeschlossen. In dieser Übergangsphase besteht die Gefahr, dass die Unternehmen die Reserven noch steuerfrei ausschütten oder eben den Sitz ins Ausland verlegen. Dann verlieren wir doppelt, wenn wir gesetzgeberisch nicht sehr aufmerksam vorgehen. Innerhalb von zwei Steuerjahren - so lange wird es im Minimum dauern, bis eine neue Regelung gefunden werden kann - können Unternehmen auch so disponieren, dass sie von der neuen Regelung nicht mehr getroffen werden.
Sie sehen, das ist die Schwierigkeit, wie wir sie bei diesen verschiedenen Abwägungen auch in der Kommission diskutiert haben. Auch die Kantone haben sich zu diesem Bereich kritisch geäussert, auch wenn sie natürlich darauf hingewiesen haben, dass die ganze Abstimmung auch für sie unbefriedigend ausgefallen ist. Nur konnte eine konkrete Lösung eben auch nicht aufgezeigt werden.
Zur Prioritätenregel, welche auch für Kollege Bischof infrage kommt, möchte ich noch anfügen, dass sich nur vier Kantone dafür ausgesprochen haben, während alle anderen dies nicht als gangbare Lösung sehen. Das haben auch die Hearings ergeben. Der Rechtsvertreter der Kantone hat überhaupt grosse Bedenken gegen jede entsprechende Änderung geäussert.
Ich komme zum Fazit. Ich möchte dem demokratiepolitischen Schaden, der entstanden ist - das sehe ich genau gleich -, einfach nicht noch einen rechtsstaatlichen Schaden und einen Schaden an der Reputation der Schweiz hinzufügen. Es wäre meines Erachtens ein verheerendes Signal an die internationale Investorengemeinschaft, die ein solches Verhalten nicht so schnell vergessen würde. Wir dürfen solche Änderungen eben nur vorsichtig angehen. Die Lösung sehe ich persönlich darin, dass man bei einer umfassenden Regelung des Unternehmenssteuerrechts auch die Besteuerung der Aktionärsseite - um diese geht es letztlich bei dieser Frage - nochmals anschaut. Da gibt es meines Erachtens eben auch Hinweise vom Bundesgericht, dass es angemessen wäre, die Frage, die Frau Fetz angetönt hat, aufzunehmen.