Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · 2012-05-29
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-05-29
Wortprotokoll
Mit der Ausgestaltung und der Durchsetzung der flankierenden Massnahmen steht und fällt die Akzeptanz der Personenfreizügigkeit, und mit der Personenfreizügigkeit steht und fällt unser bilaterales Vertragsverhältnis mit der EU. Wenn eine Bemerkung zur Wichtigkeit unseres Verhältnisses zur EU nötig wäre, dann nur diese: 60 Prozent unserer Exporte gehen in die EU, 80 Prozent unserer Importe kommen aus der EU. Jeden dritten Franken verdienen wir mit der EU, jeder dritte Arbeitsplatz in diesem Land hängt vom geregelten Verhältnis zur EU ab. Die flankierenden Massnahmen müssen nicht nur wirken, sie müssen auch EU-tauglich sein.
Mit der vorliegenden Bundesratsvorlage verstärken wir die Wirkung und bleiben dennoch EU-kompatibel im Sinne des Bilateralismus. Schweizer Unternehmen müssen sich genauso wie ausländische an die Vorschriften halten; die sogenannte Meistbegünstigung ist sichergestellt, diskriminiert wird niemand. Weil die Missstände unüberblickbar waren und sind, werden die flankierenden Massnahmen jetzt verstärkt. Wir tun dies dringlich, ohne dass wir es überstürzen. Damit ist vor allem Artikel 5 zur Subunternehmerfrage angesprochen; ich komme gleich darauf zu sprechen.
Die in der bundesrätlichen Vorlage enthaltenen Massnahmen waren in der vorberatenden Kommission unbestritten. Es besteht Einigkeit, dass wir Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit brauchen: Wir brauchen Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Schweizer Arbeitgebern, die gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen verstossen; wir brauchen Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Arbeitgebern, die sich nicht an erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge halten; und wir brauchen Sanktionsmöglichkeiten gegenüber ausländischen Entsendebetrieben, die trotz Dienstleistungssperre in der Schweiz arbeiten.
Die von den Kommissionen zusätzlich beschlossenen Änderungen unterstütze ich ebenfalls. Es handelt sich mehrheitlich um Präzisierungen des bestehenden Gesetzes.
Damit komme ich zum eigentlichen Diskussionspunkt, nämlich zu Artikel 5 und zur Frage der Solidarhaftung. Lassen Sie mich einige grundsätzliche Gedanken zu dieser Solidarhaftung anbringen. [PAGE 684]
Die Solidarhaftung betrifft in erster Linie den Erstunternehmer in der Schweiz. Er muss für die Einhaltung der Mindestlöhne durch seine Subunternehmer garantieren und dabei selber Vorkehrungen treffen, wie er sich am fehlbaren Subunternehmer im Ausland schadlos halten will. Mit der Solidarhaftung wird dem Erstunternehmer ein Haftungsrisiko überbürdet. Die Kosten dieses Risikos hängen stark von der Ausgestaltung der Solidarhaftung ab. Soll nur für Verstösse des direkten Subunternehmers oder für die gesamte Subunternehmerkette gehaftet werden? Soll für die Lohnforderungen der Arbeitnehmer oder auch für Forderungen der paritätischen Kommissionen auf Konventionalstrafe gehaftet werden? Soll sich der Arbeitgeber durch Erfüllen seiner Sorgfaltspflicht von der Haftung befreien können, oder haftet er ohne eigenes Verschulden?
Je höher das Haftungsrisiko ist und je höher damit die Kosten sind, desto eher werden die Unternehmer geneigt sein, sich bei der Weitergabe an Subunternehmer zurückzuhalten oder ganz darauf zu verzichten. Dieses Verhalten kann einen Einfluss auf die Arbeitsteilung gerade in der Bauwirtschaft haben. Wir wollen eine sinnvolle Arbeitsteilung nicht gefährden, deshalb muss die Ausgestaltung der Solidarhaftung gut durchdacht sein. Ziel der Solidarhaftung muss sein, dass die Mindestarbeitsbedingungen besser durchgesetzt und die Unternehmungen von einem ungerechtfertigten Preisdruck entlastet werden, welcher von jenen Betrieben ausgeübt wird, die sich nicht an die Minimalbedingungen halten.
Wir sind daran, die verschiedenen Varianten der Solidarhaftung zu prüfen. Aus meiner Sicht müssen Aufwand und Ertrag einer Solidarhaftung in einem vernünftigen Verhältnis stehen, das Haftungsrisiko, welches auf den Erstunternehmer überwälzt wird, soll nicht uneingeschränkt sein. Ich verhehle Ihnen nicht, dass ich eine moderate Form der Haftung bevorzuge. Eine Unternehmung sollte sich durch eine vorsichtige Auswahl ihrer Subakkordanten grundsätzlich schadlos halten können und nicht ohne Schuld die Verantwortung für Verfehlungen anderer übernehmen müssen. Die Ausgestaltung dieser Solidarhaftung ist auf ganz unterschiedliche Art und Weise möglich. Es gibt in diesem Zusammenhang einige ungeklärte Fragen. Zudem will ich Sozialpartner und Kantone dazu einladen, die Vorlage gründlich zu prüfen und allfällige Auswirkungen auf die Vollzugspraxis zu beurteilen.
Meine Sorge wird von der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben geteilt. Sie hat die Streichung des Artikels zur Solidarhaftung beantragt und will diese Fragen in einer separaten Vorlage beraten. Um die Interessen der Betroffenen zu wahren, hat die Kommission die Verwaltung beauftragt, vertiefte Abklärungen zu treffen und eine Konsultation durchzuführen. Die offenen juristischen Fragen sollen ebenfalls geklärt werden. Die konkreten Auswirkungen sollen in einer bereits bestehenden Arbeitsgruppe mit Kantonen und Sozialpartnern näher angeschaut werden.
Ich will die Diskussion nicht verzögern, Frau Fässler. Das EVD wird bereits nach der Sommerpause der WAK-SR die nötigen Unterlagen zur Solidarhaftung zukommen lassen. Damit kann das Geschäft im August von den Kommissionen beraten werden, und die Vorlage kann dann in der Herbstsession behandelt werden.
Zum Fazit: Zur Bekämpfung der Missbräuche im Arbeitsmarkt sind die vom Bundesrat vorgeschlagenen dringlichen Massnahmen nötig. Wir haben dringlich gehandelt und sollten nun auch dringlich abschliessen. Der Bundesrat empfiehlt, die Frage der Solidarhaftung in der Herbstsession zu klären. Dazu sind noch gründlichste Abklärungen, inklusive Konsultationen bei den betroffenen Sozialpartnern wie auch bei den Kantonen, vorzunehmen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, den bundesrätlichen Vorschlägen zu folgen, den kleinen Präzisierungen zuzustimmen und bei Artikel 5 im Moment beim bestehenden Gesetz zu bleiben.