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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-04

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-04

Wortprotokoll

Das Grundkonzept des Bauhandwerker-Pfandrechts wird, darauf hat Herr Ständerat Bürgi hingewiesen, mit dieser Vorlage nicht verändert. Es wird insbesondere einfach an dem festgehalten, was heute gilt, dass auch die Subunternehmer ein Bauhandwerker-Pfandrecht beanspruchen können. Theoretisch besteht damit die Gefahr - auch darauf wurde hingewiesen -, dass der Grundeigentümer bei einem Konkurs des Hauptunternehmers, der die Subunternehmer noch nicht bezahlt hat, [PAGE 419] ein zweites Mal bezahlen muss: Nur so kann der Grundeigentümer dann die Verwertung seines Grundstücks wegen der Bauhandwerker-Pfandrechte der Subunternehmer abwenden. Dieses Doppelzahlungsrisiko ist längst bekannt; es ist eine Frage, die sich nicht erst heute stellt. Die Problematik ist in Lehre und Rechtsprechung ausgiebig diskutiert worden. Es gibt dafür taugliche Lösungen, beispielsweise eine Bankgarantie, aber auch andere Lösungen. Es besteht insofern kein dringender Handlungsbedarf und damit auch absolut kein Anlass, den Subunternehmern - meist sind es kleine Handwerker - ihr Bauhandwerker-Pfandrecht, mit dem sie ihren Werklohn absichern können, zu entziehen.

In dieser Vorlage werden vor allem punktuelle Ergänzungen des Bauhandwerker-Pfandrechts vorgenommen. In Artikel 837 Absatz 1 Ziffer 3 werden die Arbeiten präzisiert, die Gegenstand eines Bauhandwerker-Pfandrechts sein können. Mit der von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen Ausdehnung der Arbeiten, für die ein solches Bauhandwerker-Pfandrecht beansprucht werden kann, bin ich einverstanden.

Zur Minderheit und zum Eventualantrag Schweiger: Unseres Erachtens sollen auch Subunternehmer das Bauhandwerker-Pfandrecht beanspruchen können, auch sie sollen dadurch geschützt werden können. Gegen das Doppelbezahlungsrisiko des Eigentümers, ich habe es bereits gesagt, hat der Eigentümer bewährte Instrumente zur Verfügung. Er hat ja auch die Möglichkeit, sich vertraglich abzusichern, sodass er den Unternehmer erst bezahlt, wenn die Subunternehmer bezahlt worden sind, und er hat die Möglichkeit von Bankgarantien. Ich teile die Auffassung, die heute geäussert worden ist: Der Eigentümer ist hier gegenüber dem Unternehmer in der stärkeren Position als der Subunternehmer, als der kleine Handwerker, der einfach Arbeit braucht. Nach Auffassung des Bundesrates ist es deshalb nicht gerechtfertigt, den dinglichen Anspruch des Subunternehmers aus dem Gesetz zu streichen.