Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-04
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-04
Wortprotokoll
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist vor rund hundert Jahren, am 10. Dezember 1907, im Parlament verabschiedet worden. Das ZGB war und ist ein wegweisendes Werk. Damit das so bleibt, muss es mit den sich wandelnden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen Schritt halten. Die Teilrevision des Sachenrechts, die Sie heute behandeln, soll hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten. Besondere Merkmale dieser Vorlage sind - das haben Sie gesehen - die Komplexität der Materie, namentlich im Schuldbriefrecht. Da geht es wohl allen so wie dem Präsidenten der Kommission: Es ist lange her, seit wir uns im Studium damit befasst haben. Ein weiteres Merkmal ist auch die Heterogenität der Materie.
Diese ZGB-Teilrevision trägt verschiedenen parlamentarischen Vorstössen zum Schuldbrief- und Bauhandwerker-Pfandrecht sowie den Anliegen der Grundbuchpraxis Rechnung. Ein wichtiges Ziel dieser Vorlage besteht darin, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Immobiliarsachenrechts nachhaltig zu verbessern. Daneben soll das Grundbuch noch vermehrt seine Funktion als zeitgemässes Bodeninformationssystem erfüllen können. Es soll also auch in Zukunft in zuverlässiger und aktueller Form Auskunft über Rechte und Lasten an Grundstücken geben. Gestatten Sie mir, auf vier zentrale Revisionsschwerpunkte der Vorlage kurz einzugehen.
Das erste Kernstück dieser Vorlage ist die Einführung des papierlosen Schuldbriefs, des sogenannten Registerschuldbriefs. Dieser Vorschlag geht auf eine als Postulat [PAGE 406] überwiesene Motion Schiesser (98.3131) zurück. Der Registerschuldbrief wird neben den bisherigen Papierschuldbrief treten und für die Praxis viele Erleichterungen bringen. Er wird mit der Eintragung im Grundbuch entstehen. Ein Wertpapier wird nicht ausgestellt. Seine Übertragung wird ebenfalls im Grundbuch erfolgen. Somit werden alle Kosten für die Ausfertigung, die Aufbewahrung und die Übermittlung entfallen, ebenso das Verlustrisiko. Der heutige Papierschuldbrief muss nämlich zwischen Grundbuchamt, Notariat und Bank hin- und hergeschickt werden; dadurch entstehen Kosten. Der Schuldbrief kann zudem selbst zu Hause verlorengehen. Ein Verlust zieht jeweils ein langwieriges und auch recht teures Kraftloserklärungsverfahren nach sich, da es sich beim Schuldbrief ja um ein Wertpapier handelt. Ein solcher Papiertransfer entspricht nicht mehr den heutigen Vorstellungen eines reibungslosen und auf Sicherheit bedachten Rechtsverkehrs. Mit der Einführung des Registerschuldbriefs werden diese Mängel des bisherigen Schuldbriefs zum Verschwinden gebracht. Zudem liegt die Einführung des Registerschuldbriefs auf der Linie der ausländischen Reformen und des europäischen Rechts. Gleichzeitig werden im Schuldbriefrecht kantonale Gesetzgebungskompetenzen aufgehoben. Mit diesen beiden Neuerungen im Schuldbriefrecht wird den von Banken und Wirtschaftskreisen schon lange geäusserten Anliegen entsprochen. Den Banken wird damit die Geschäftstätigkeit im Kreditwesen landesweit erleichtert. Davon wird dank des verstärkten Wettbewerbs im Kreditgeschäft auch der Kreditsuchende profitieren können.
Das zweite zentrale Anliegen dieser Vorlage besteht unter anderem im Schliessen einer Gesetzeslücke im Bauhandwerker-Pfandrecht. Dieser Problembereich wird wohl noch zu Diskussionen Anlass geben. Die Problematik ist auch unter dem Stichwort "Mieterbauten" bekannt. Mit der vorgeschlagenen Neuerung wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu kodifiziert. Der von der Praxis heute durchwegs anerkannte Pfandrechtsanspruch der Bauhandwerker für Mieterbauten soll zudem auf vergleichbare Fälle ausgedehnt werden. Bekanntlich dürfen Grundstücke, welche zum öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens gehören, nicht mit Bauhandwerker-Pfandrechten belastet werden. Das soll auch in Zukunft so bleiben, damit solche Grundstücke und Liegenschaften, etwa das Bundeshaus, nicht durch eine Zwangsverwertung ihrer Zweckbestimmung entzogen werden können. Heute neigen die Gemeinwesen aber dazu, öffentliche Aufgaben immer häufiger einer privaten Trägerschaft zur Erfüllung zu übergeben. Mit anderen Worten: Sie lagern aus. In solchen Fällen ist es für den Bauhandwerker oftmals nicht klar, ob er auf einem Grundstück im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvermögen arbeitet, welches eben gerade nicht mit einem Bauhandwerker-Pfandrecht belastet werden darf, oder auf einem solchen im Finanzvermögen.
In solchen Grenzfällen soll der Bauhandwerker deshalb in Zukunft seinen Pfandrechtsanspruch vorläufig eintragen lassen können. Anschliessend wird das Gericht im Rahmen des Verfahrens über die definitive Eintragung darüber entscheiden, ob es sich um ein Grundstück im Finanzvermögen oder im Verwaltungsvermögen handelt.
Der dritte zentrale Revisionsschwerpunkt dieser Vorlage besteht in der Ausdehnung der Pflicht zur öffentlichen Beurkundung auf alle rechtsgeschäftlich begründeten Grundpfandrechte und auf alle Arten von Baurechten. Damit soll in diesen Bereichen die Rechtssicherheit verbessert werden. Die qualifizierte Form bietet zudem Gewähr dafür, dass den Grundbuchämtern korrekte Grundlagen für die Grundbucheintragungen eingereicht werden. Über diesen Revisionsschwerpunkt werden wir heute sicherlich auch noch diskutieren, da anderslautende Anträge der Kommission für Rechtsfragen vorliegen.
Ich möchte noch einmal betonen: Es geht hier um Rechtssicherheit und um den seit hundert Jahren bestehenden, bewährten Grundsatz, dass im Immobiliarsachenrecht die Form der öffentlichen Beurkundung die Regel darstellt. Die Vorlage will diese Regel weiter ausbauen. Es geht dabei nicht, wie auch gemunkelt wird, darum, den Urkundspersonen weitere Einkünfte zu verschaffen oder die Betroffenen mit unnötigen Ausgaben zu belasten, sondern erklärtes Ziel dieser Neuerung ist es, den Beteiligten in diesem Bereich, in dem Rechtsverhältnisse oftmals sozusagen für die Ewigkeit zu regeln sind, eine umfassende Beratung und eine fachliche Unterstützung zu bieten.
Meiner Meinung nach ist es wesentlich sinnvoller, bei solch komplexen immobiliarsachenrechtlichen Verhältnissen eine Notarin oder einen Notar für die Rechtsberatung und für die öffentliche Beurkundung heranzuziehen, als später im Streitfall die wohl kaum weniger hohen Honorare für Rechtsanwälte und die Gerichtskosten bezahlen zu müssen.
Damit bin ich beim vierten und letzten zentralen Revisionsschwerpunkt angelangt, beim Grundbuch und seiner Ausgestaltung zu einem zeitgemässen Bodeninformationssystem. Von den Neuerungen und Änderungen in diesem Bereich werden Privatpersonen, Verwaltung und Wirtschaft ganz allgemein profitieren können. Einerseits sollen die Grundbuchämter ein griffiges Instrumentarium erhalten, um das Grundbuch von bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten und damit auch deren Weiterübertragung zu verhindern. Dank dieser Bereinigungspflicht soll das Grundbuch übersichtlicher und auch aktueller werden. Andererseits soll eine Pflicht bestehen, gesetzliche Grundpfandrechte des kantonalen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und weitere Anmerkungstatbestände im Grundbuch einzutragen. Damit soll die Publizitätsfunktion des Grundbuchs künftig noch verbessert werden.
Daneben werden im Rahmen dieser Vorlage kleine Änderungen an verschiedenen bewährten Instituten des Immobiliarsachenrechts vorgenommen. Betroffen sind etwa das Mit- und Stockwerkeigentum, die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers oder auch nachbarrechtliche Regelungen. Die Grundkonzeption dieser Rechtsinstitute wird aber nicht angetastet. Ausserdem soll die Grundbuchaufsicht klarer geregelt werden. Gleichzeitig sollen die Bestimmungen zur Gült aufgehoben werden, was kaum jemand bemerken wird. Dieses Institut hat in den vergangenen hundert Jahren absolut keine Bedeutung erlangt.
Ich fasse zusammen: Das Sachenrecht soll den gewandelten Bedürfnissen angepasst werden, damit das ZGB in diesem Bereich auch in Zukunft wegweisend bleibt. Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und die Detailberatung aufzunehmen. In der Detailberatung werde ich mich nur zu jenen Anträgen der Kommission äussern, mit denen ich mich nicht einverstanden erklären kann, nicht aber zu Verbesserungen oder redaktionellen Änderungen, welche Ihre Kommission vorschlägt.