Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-03-12
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-03-12
Wortprotokoll
Nach Ihrer engagiert geführten Debatte stelle ich fest, dass es zwischen Ihnen und dem Bundesrat in drei Punkten einen Konsens gibt. [PAGE 258] Gleichzeitig nehmen wir, Kollega Leuenberger und ich, aber auch zur Kenntnis, dass in zwei wichtigen Fragen noch ein Dissens besteht.
Konsens besteht einmal offensichtlich in der Frage des Eintretens auf die Vorlage. Ihre Kommission hat ohne Gegenstimme Eintreten beschlossen, und auch hier im Rat ist dies praktisch unbestritten geblieben. In der Tat ist die Lex Koller in den letzten zehn Jahren bereits viermal gelockert worden; sie ist nicht mehr zeitgemäss. Der Bewilligungspflicht unterliegt heute grundsätzlich nur noch der Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohnungen, die von den Eigentümern nicht selber genutzt werden, also von Mietwohnungen. Die Lex Koller ist in den letzten Jahren sukzessive - je nach Standpunkt, den man vertritt - ausgehöhlt oder entschlackt worden. Schauen Sie einmal in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes nach, was der Bewilligungspflicht untersteht, und schauen Sie dann in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 7 nach, wofür keine Bewilligungspflicht mehr statuiert ist und was die Ausnahmen sind. Tatsache ist, dass die Probleme der Zersiedelung der Landschaft durch den Zweitwohnungsbau und der "kalten Betten" in Tourismusorten durch die Lex Koller nicht verhindert werden konnten. Nicht verhindert hat die Lex Koller auch die explodierenden Bodenpreise in einzelnen Regionen der Schweiz. Ich denke etwa an attraktiv gelegene Grundstücke am Genfersee oder beispielsweise auch im Oberengadin.
Weitgehend Konsens besteht ferner in der Auffassung, dass die Aufhebung der Lex Koller von flankierenden Massnahmen begleitet werden soll. Kaum jemand hat sich dafür ausgesprochen, auf flankierende Massnahmen zu verzichten.
Schliesslich besteht auch Konsens darin, dass das raumplanerische Instrumentarium verbessert werden muss, um den Zweitwohnungsbau besser in den Griff zu bekommen.
Dissens besteht in der Frage, ob die vom Bundesrat vorgeschlagenen raumplanerischen Massnahmen eine ausreichende Grundlage für Ihre Beratungen bilden oder ob die Vorlagen zur Überarbeitung zurückzuweisen sind. Dissens zwischen dem Bundesrat und den Kommissionsminderheiten einerseits und dann der Kommissionsmehrheit andererseits besteht ferner auch in der Frage, ob die Aufhebung der Lex Koller zusätzlich von Massnahmen begleitet werden muss, welche die Bodenspekulation mit Mietwohnungen in städtischen Gebieten und damit befürchtete steigende Mietzinse verhindern sollen. Geprüft werden soll insbesondere die Einführung einer Mindestwohnsitzfrist in der Schweiz als Voraussetzung für den Erwerb von Grundeigentum.
Dieser Antrag bezweckt nun aber genau das Gegenteil von dem, was eigentlich Ziel der Vorlage ist. Statt Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Lex aufheben zu können, wird praktisch eine neue Lex Koller verlangt, die ausländischen Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz jeglichen Grundstückerwerb untersagt und damit weit über das hinausgeht, was die heutige Lex Koller vorsieht. Ferner sollen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz begründen, erst dann zum Grundstückerwerb zugelassen werden, wenn der Wohnsitz eine bestimmte Weile gedauert hat. Eine solche Mindestwohnsitzfrist für den Grundstückerwerb in der Schweiz ist mit den Freizügigkeitsabkommen, welche die Schweiz mit den EU- und den Efta-Staaten abgeschlossen hat, nicht vereinbar. Sollte die Mindestwohnsitzfrist zudem auch für Schweizerinnen und Schweizer gelten - und das ist nach diesem Text ja offen -, wären insbesondere die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer betroffen und vom Erwerb von Grundeigentum ausgeschlossen. Dadurch würde eine neue - ich meine: unerfreuliche - Ungleichbehandlung unter Personen mit Schweizer Bürgerrecht geschaffen.
Aus grundsätzlicher Sicht stellt sich die Frage, ob die Aufhebung der Lex Koller wirklich zu vermehrten Spekulationen mit Mietwohnungen, insbesondere in städtischen Gebieten, führen wird. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft ausgeführt hat, lassen sich über die konkreten Auswirkungen einer Aufhebung der Lex Koller zum Voraus keine gesicherten Aussagen machen. Fachleute bestätigen dies, erklären aber gleichzeitig, dass nach ihrer Einschätzung die Öffnung des Marktes für Wohnimmobilien kaum Auswirkungen auf die Mietzinsen haben dürfte. In Kürze wird Ihnen zu dieser Frage auch eine Studie, welche das Bundesamt für Wohnungswesen in Auftrag gegeben hat, vorgelegt werden können. Sicher ist auf jeden Fall, dass die Freigabe des Erwerbs von Betriebsstätten-Liegenschaften vor einiger Zeit, genau gesagt im Jahre 1997, nicht zu unhaltbaren Zuständen geführt hat, obwohl man selbstverständlich auch mit Betriebsstätten spekulieren kann. Ich darf hier auch noch daran erinnern, dass der Bund trotz Lex Koller in nicht allzu weiter Vergangenheit dringliche Massnahmen gegen die Bodenspekulation ergriffen hat. Diese wurden dann aber, nachdem sich der Bodenmarkt beruhigt hatte, zu Recht wieder aufgehoben.
Der Bundesrat steht nach wie vor zu seinen Vorlagen und ist klar der Auffassung, dass die Lex Koller aufzuheben ist. Allerdings ist - und darauf wurde hingewiesen - eine umfassende Revision des Raumplanungsgesetzes in Vorbereitung und auch schon sehr weit fortgeschritten. Zudem hat sich die Ausgangslage insofern verändert, als die Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen" als Teil der Tandem-Initiativen zustande gekommen ist. Zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit noch eine zweite Volksinitiative zu Raumplanungsfragen eingereicht wird. Im Hinblick darauf hat der Bundesrat ein gewisses Verständnis für das Anliegen, die Aufhebung der Lex Koller und die erforderlichen raumplanerischen Massnahmen im Sinne Ihrer Kommissionsmehrheit in einem grösseren Kontext zu diskutieren und nicht eine Diskussion vorwegzunehmen, die ohnehin noch einmal geführt werden muss.