Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-02
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-02
Wortprotokoll
Der Bundesrat unterbreitet dem Ständerat als Zweitrat die Änderung des Revisionsaufsichtsrechts. Davon betroffen sind im Wesentlichen das Revisionsaufsichtsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsgesetz und weitere Finanzmarktgesetze. Worum geht es?
Die Vorlage will alle Aufsichtskompetenzen, also sowohl jene gegenüber den gewöhnlichen Revisionsunternehmen als auch die Aufsicht über die Prüfgesellschaften, bei einer einzigen staatlichen Behörde zusammenführen. Damit lassen sich die Nachteile von Überschneidungen und Doppelspurigkeiten einer zweigeteilten Aufsicht in Zukunft verhindern. Es lassen sich Effizienzgewinne realisieren, Interessenkonflikte vermeiden sowie bei den Beaufsichtigten Kosten einsparen. Im Ergebnis wird neu die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde alle Revisionsunternehmen beaufsichtigen - unabhängig davon, ob sie revisionspflichtigen Unternehmen gegenüber Revisionsdienstleistungen erbringen oder aber als sogenannte Prüfgesellschaften Finanzinstitute prüfen, und unabhängig davon, ob der Prüfungsgegenstand die Rechnungsprüfung oder die Aufsichtsprüfung betrifft.
Die Schwächen der geltenden, zweigleisigen Regelung zeigten sich im Wesentlichen in vier Ausprägungen und Schnittstellenproblemen:
1. Dass die Zulassung und der Zulassungsentzug durch zwei verschiedene Behörden erfolgten, erwies sich als aufwendig und koordinationsbedürftig.
2. Unter dem geltenden Recht kam es vor, dass die Finma und die Revisionsaufsichtsbehörde die gleichen Revisionsunternehmen beaufsichtigten, was einen erheblichen Absprache- und Abstimmungsbedarf zur Folge hatte.
3. Mit der Aufsicht über die Finanzintermediäre durch die Prüfgesellschaften als verlängerten Arm der Finma, welche ihrerseits die Prüfgesellschaften beaufsichtigt, befanden sich Letztere regelmässig in einem Interessenkonflikt.
4. Aus internationaler Sicht waren die sich überschneidenden Zuständigkeiten nicht erklärbar.
Neu also soll die gesamte Aufsichtskompetenz gebündelt und bei der Revisionsaufsichtsbehörde zusammengefasst werden. Die Aufsichtszuständigkeiten der Finma über die Prüfgesellschaften werden auf sie übertragen. Bei der Revisionsaufsichtsbehörde handelt es sich im Übrigen um eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese wird damit also neu auch ausschliesslich zuständig für die Zulassung von Prüfgesellschaften und für die Aufsicht über die Prüfgesellschaften sein, und zwar sowohl im Bereich der Rechnungsprüfung als auch im Bereich der Aufsichtsprüfung. Sie wird ausserdem ausschliesslich zuständig für die internationale Amtshilfe im Bereich der Revisionsaufsicht sein. Die Übertragung der Aufsichtskompetenzen von der Finma auf die Revisionsaufsichtsbehörde hat zur Folge, dass im Revisionsaufsichtsgesetz die Instrumente übernommen werden müssen, welche die Finma bislang gegenüber den Prüfgesellschaften besass, einschliesslich der Strafbestimmungen.
In der Anhörung stiess die Vorlage in ihrem Hauptanliegen - nämlich die Bündelung der Aufsichtskompetenzen bei der Revisionsaufsichtsbehörde - auf ungeteilte Zustimmung. Der Nationalrat stimmte der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 129 zu 51 Stimmen bei 1 Enthaltung zu und übernahm die Vorlage bis auf ganz wenige Ausnahmen im Bankengesetz und im Finanzmarktaufsichtsgesetz unverändert und mit klaren Mehrheitsentscheiden, dort wo sich Mehrheits- und Minderheitsanträge gegenüberstanden, in der Fassung des Bundesrates.
Die RK-SR anerkennt ebenfalls, dass Handlungsbedarf besteht. Sie hat ohne Gegenstimme Eintreten auf die Vorlage beschlossen, hat aber die Vorlage in zwei Punkten gegenüber dem Beschluss des Nationalrates angepasst: Eine Änderung betrifft Artikel 9a Absatz 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes und damit die bessere Wahrung der Berufsgeheimnisse der Anwälte und Notare. Eine zweite Anpassung betrifft Artikel 17 Absatz 1 und damit die Zulassungsvoraussetzungen. Letztere Anpassung korrigiert ein Versehen im Entwurf. Die Anpassung betreffend die Wahrung der Berufsgeheimnisse findet sich analog im Geldwäschereigesetz wieder.
Die durch den Nationalrat beschlossenen Änderungen gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf hat die Kommission für Rechtsfragen übernommen, womit, falls der Ständerat seiner Kommission folgt, diesbezüglich keine Differenzen entstehen sollten. Es liegen - Sie haben das der Fahne entnehmen können - keine Anträge von Kommissionsminderheiten vor. Der Einzelantrag Graber Konrad betrifft die Strafbarkeit gemäss Artikel 40 des Revisionsaufsichtsgesetzes, worauf im Rahmen der Detailberatung zurückzukommen sein wird. Der Einzelantrag Schmid Martin betrifft das Finanzmarktaufsichtsgesetz und dort die Möglichkeiten, zwischen verschiedenen Prüfinstrumenten zu wählen.
Die Kommission empfiehlt Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zu den von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen am Gesetzentwurf.