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Stöckli Hans · Ständerat · 2014-06-02

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-02

Wortprotokoll

Wir haben in diesem Gesetz noch zwei Differenzen zum Nationalrat. Vielleicht erlauben Sie mir, dass ich kurz die heutige Rechtslage im Bereich der vorläufigen Anwendung völkerrechtlicher Verträge darstelle. Es ist der Bundesrat, der diese Kompetenz hat: Wenn wichtige Interessen der Schweiz betroffen sind und zusätzlich eine besondere Dringlichkeit besteht, kann er völkerrechtliche Verträge, die im Kompetenzbereich des Parlamentes liegen, vorzeitig anwenden. Er muss aber das Parlament konsultieren. Die Konsultationsbeschlüsse haben bis heute für ihn aber keine Wirkung. Die vorläufige Anwendung der Verträge fällt lediglich dann weg, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung des Vertrages einen Entwurf für dessen Genehmigung unterbreitet.

Es gibt jährlich drei bis vier Anwendungsfälle. Es gab aber zwei Fälle, welche dann zu weiteren Interventionen geführt haben. Der eine war das Luftverkehrsabkommen mit Deutschland im Jahr 2001, bei welchem der Bundesrat die vorläufige Anwendung beschloss. Das Parlament genehmigte diesen Vertrag in der Folge nicht. Der zweite Fall kam dann im Jahr 2008, als das Abkommen mit den USA betreffend die UBS durch die Kommissionen in der Konsultation nicht unterstützt wurde. Trotzdem genehmigte der Bundesrat diesen Vertrag und brachte ihn zur vorläufigen Anwendung. Das führte dann dazu, dass das Parlament die Genehmigung erteilte.

Daraufhin gab es verschiedenste Vorstösse im Nationalrat. Es gab auch eine parlamentarische Initiative, welche verlangte, dass dem Bundesrat die Kompetenz, solche Beschlüsse zu fassen, überhaupt nicht mehr gegeben werde. Es gab auch die Motion 10.3354 der APK des Ständerates, welche hier in diesem Plenum für erheblich erklärt wurde und welche die Kompetenz des Bundesrates einschränken wollte.

Gestützt auf diese parlamentarischen Vorstösse hat dann der Bundesrat im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen auch einen Vorschlag unterbreitet, welcher ein Vetorecht des Parlamentes vorsah, aber ein sehr ausgeklügeltes und mit hohen Quoren versehenes Vetorecht. Er hat nämlich den Vorschlag gemacht, dass zwei Drittel der Mitglieder jeder der beiden zuständigen Kommissionen jeweilen das Veto erheben müssen. Dieser Vorschlag ist dann im Nationalrat nicht durchgekommen. Der Nationalrat hat ein anderes Konzept vorgesehen. Er hat nämlich die Zustimmung der beiden Kommissionen der beiden Räte verlangt.

Wir haben hier am 2. Dezember 2013 in einer Beschlussfassung die heutige Lösung wieder unterstützt. Der Nationalrat hat am 11. März 2014 eine Beschlussfassung gemacht, welche der Lösung der Minderheit unserer Kommission entspricht, nämlich dahingehend, dass ein Vetorecht vorzusehen ist, das allerdings keine Quoren enthält.

Die Mehrheit der SPK bejaht den Handlungsbedarf und dass eine Neuregelung gemacht werden sollte, möchte aber keine Verschiebung der Kompetenzen vorsehen. Es bleibt im Kompetenzbereich des Bundesrates, dass diese vorläufige Anwendung beschlossen wird. Allerdings müssten zusätzliche Bedingungen eingeführt werden: einmal die beiden heute bestehenden, dass ein wichtiges Interesse der Schweiz betroffen ist und dass eine besondere Dringlichkeit vorhanden ist. Als dritte Bedingung würde der Vorschlag des Nationalrates, welchen die Mehrheit übernimmt, vorsehen, dass kein Veto erhoben worden ist.

Diese Differenz sollten wir ausbügeln. Dementsprechend ersuche ich Sie, dergestalt zu entscheiden, dass Sie der Mehrheit zustimmen. Dann gibt es zu diesem Antrag eine Minderheit, die wahrscheinlich von Herrn Kollege Niederberger vertreten wird, welche darauf abzielt, beim Status quo ante zu bleiben.

Es gibt noch eine zweite Differenz. Dort werden Sie ersucht, die Differenz aufrechtzuerhalten. Die SPK ist überzeugt, dass sich der Nationalrat in dieser Frage geirrt hat. Er hat nämlich ein vereinfachtes Differenzbereinigungsverfahren vorgesehen, in Fällen, in welchen die beiden Kommissionen nicht den gleichen Beschluss gefasst haben. Das Problem ist aber, dass es nicht Beschlüsse im normalen Sinn sind, dass damit Genehmigungen erzielt werden sollten. Vielmehr sind es Stellungnahmen einer Kommission, die dahin gehen, dass sie eben sagt: "Okay, wir sind der Meinung, dass die Voraussetzungen zur vorläufigen Anwendung, nämlich Dringlichkeit und Wichtigkeit, erfüllt sind", oder die dahin gehen, dass sie das eben nicht tut. Es sind nicht Beschlüsse, die die Genehmigung der vorläufigen Anwendung im Sinne der Genehmigung der Verträge beinhalten. Dementsprechend ist es auch nicht nötig, dass das Differenzbereinigungsverfahren geregelt wird, umso weniger, als - entgegen der Meinung des Nationalrates - beide Kommissionen konsultiert werden müssen, weil das Konsultationsrecht und die Konsultationspflicht in der Gesetzgebung bestehen bleiben.

Es ist zwar schon so, dass der Bundesrat berechtigt ist - wenn die erste Kommission ihren Entscheid bekanntgegeben und von ihrem Vetorecht nicht Gebrauch gemacht hat -, die vorläufige Anwendung zu beschliessen. Aber der Bundesrat muss gleichwohl die Schwesterkommission noch konsultieren. Diese hat dann auch das Recht, eine Stellungnahme abzugeben.

Dementsprechend werden Sie im Namen der SPK ersucht, diese Differenz beizubehalten und Artikel 7b Absatz 1ter zu streichen.