Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2014-06-12
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-12
Wortprotokoll
Ich begründe den Antrag der Minderheit der RK, welche Ihnen bei drei Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes und des Geldwäschereigesetzes beliebt macht und beantragt, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben. Der Ständerat hat hier eine neue Lösung eingeführt - wir möchten sie als Sondergesetz bezeichnen -, welche ausschliesslich und speziell die Prüfung nach Geldwäschereigesetz von rund tausend Personen in der Advokatur oder im Notariatsberuf betrifft. Wir von der Minderheit möchten von diesem Sondergesetz absehen. Wir meinen, dass der Bundesrat sachlich und gut gehandelt hat, als er in den einschlägigen Artikeln vorsah, dass in Zukunft auch die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren Kontrollen bei ihren Mitgliedern, welche im Bereich Treuhand und Vermögensverwaltung tätig sind oder als Organe von Gesellschaften funktionieren, durchführen müssen. Gemäss Bundesrat müssen diese Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare durch eine Prüfgesellschaft kontrolliert werden, die nach den gleichen Voraussetzungen wie Prüfgesellschaften von der Finma direkt unterstellten Finanzintermediären nach Artikel 19a zugelassen ist.
Die Prüfgesellschaften unterstehen nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates denselben Geheimhaltungspflichten wie die Advokatur oder das Notariat. Nun traten der Schweizerische Anwaltsverband und die SRO des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizerischen Notarenverbandes an den Ständerat heran und verlangten Ergänzungen und Abänderungen des Gesetzes. Zu meiner persönlichen Interessenbindung: Ich bin Mitinhaberin einer Anwaltskanzlei, Mitglied des Anwaltsverbandes, nicht im Vermögensverwaltungsbereich, sondern forensisch tätig, und ich bin nicht Mitglied einer SRO.
In der Vergangenheit hat die Finma feststellen müssen, so hat uns die Verwaltung zuverlässig und fundiert Auskunft gegeben, dass die Prüfqualität bei Prüfern, die für SRO tätig sind, den tieferen Voraussetzungen entsprechend, teilweise mangelhaft war. Just zur Sicherstellung einer durchgehend hochstehenden Prüfqualität bei sämtlichen Finanzintermediären sah der bundesrätliche Entwurf, den wir im Nationalrat als Erstrat diskussionslos und ohne Gegenanträge angenommen haben, vor, dass leitende Prüfer und Prüfgesellschaften, die für SRO tätig sind, über dieselbe Zulassung verfügen müssen wie leitende Prüfer und Prüfgesellschaften, die für die Finma prüfen. Der Entwurf - die Fassung des Bundesrates, die wir Ihnen beantragen - sieht ausdrücklich vor, dass die SRO-Prüfgesellschaft derselben Geheimhaltungspflicht untersteht wie die Anwälte und Notare. Der Bruch dieser Geheimhaltungspflicht ist strafbar.
Die Prüfer sind im Übrigen für die Anliegen der Geheimhaltung und des Berufsgeheimnisses durchaus sensibilisiert. Sie unterstehen ja selbst bereits dem Revisionsgeheimnis und sind im Umgang mit vertraulichen Informationen geübt. Es ist also nicht so, dass nur Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare die Geheimhaltung der Prüfung sicherstellen können; darauf hat der Bundesrat auch seinen Entwurf gebaut. Es ist ganz klar so, dass Prüfgesellschaften auch in Spitälern mit Patientendossiers und Arztgeheimnis oder in Banken mit Bankgeheimnis ihre Prüfungen unter Wahrung der jeweiligen Branchenberufsgeheimnisse durchführen können. In der Vergangenheit sind in dieser Beziehung in den anderen Branchen auch keine Probleme aufgetaucht.
Zudem unterstehen Anwälte und Notare dem entsprechenden Berufsgeheimnis nur in Bezug auf ihre Tätigkeit als Anwalt oder Notar. Die von ihnen im Rahmen von Geldwäschereigesetz-Kontrollen als Treuhänder, als Vermögensverwalter oder als Organe von Sitzgesellschaften geprüften Geschäftsbeziehungen unterliegen nämlich demselben Berufsgeheimnis wie jene der übrigen Treuhänder, Vermögensverwalter oder Organe von Sitzgesellschaften. Wir haben also hier schon einen Split bezüglich des Berufsgeheimnisses. Dazu kommt, dass Anwältinnen und Notarinnen ihre anwaltlichen und notariellen Dossiers nach Gesetz ohnehin getrennt von ihren Dossiers als Finanzintermediäre führen müssen, wenn sie beide Arten von Tätigkeit ausüben.
Daher kommt die Kommissionsminderheit zum Schluss, dass diese Dossiers so oder so nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen getrennt geführt werden müssen. Selbst wenn durch ein Advokaturbüro oder durch ein Notariatsbüro für eine Person oder eine Gesellschaft in beiden Bereichen eine Tätigkeit ausgeübt wird, müssen separate Dossiers geführt werden. Daher kam es in der Praxis bisher auch kaum zu Abgrenzungsfragen; es sind auch keine entsprechenden Rechtsverfahren bekannt. Im Gegenteil: Ich berufe mich auf den Bundesgerichtsentscheid 132 II 103, [PAGE 1027] der festhielt: "Pour tous ses affiliés, l'OAR FSA/FSN doit dès lors veiller à ce que les dossiers concernant une activité commerciale soient correctement délimités de ceux relatifs à l'activité spécifique d'avocat ou de notaire. C'est du reste ce qu'énonce en ces termes le 'Concept relatif aux contrôles' de l'OAR FSA/FSN." Das ist die gleiche SRO.
Wir bitten Sie daher, bei der Fassung gemäss bundesrätlichem Entwurf zu bleiben und am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Es soll kein Sondergesetz für rund tausend zu beaufsichtigende Anwältinnen und Notare geschaffen werden. Wir bitten Sie, unseren Minderheitsantrag anzunehmen.