Lexipedia

AB 152627

Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-16

Wortprotokoll

In Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d wird von den Hochschulen explizit verlangt, dass sie sich "in die vom Hochschulrat beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung einfügen" - wohlverstanden, nicht in die Planung des Bundes, nicht in die Planung der Kantone, sondern in die Planung dieses Organs -, damit sie Beiträge erhalten. Der Bund hat sich ganz einfach aus der Verantwortung verabschiedet.

Mit meinem Minderheitsantrag wird die Autonomie der Hochschulen gewahrt, der Bundesrat richtet seine Beiträge selbstverständlich und verfassungsgemäss nach eigenen, in den Verordnungen festgehaltenen Kriterien aus, und die Voraussetzung für die Hochschulen ist, dass sie "eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe" in hoher Qualität "wahrnehmen". Weitere Knebelungen unserer Hochschulen, die sich grossmehrheitlich in kantonaler Hoheit befinden, sind nicht notwendig und auch nicht zielführend.

Ich wiederhole mich: Der Verfassungsartikel verlangt eine Koordination in den besonders kostenintensiven Bereichen. Was wir hier vorfinden, ist eine zentrale Top-down-Steuerung zulasten der Hochschulen und der Kantone.

Artikel 54 Absatz 1 will unter dem Obertitel "Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge" per Gesetz festschreiben, dass Baunutzungs- und Bauinvestitionsbeiträge zwingend zu gewähren sind. Jene Hochschulen und jene Kantone, die sich die Freiheit nehmen wollen, die Bauten der Hochschulen auf eigene Rechnung und nach eigenen Vorstellungen zu erstellen, sind am Schluss benachteiligt. Der Bund will und muss sich nach dem Buchstaben dieses Gesetzes beteiligen, das ist aussergewöhnlich. Es ist nicht klar ersichtlich, warum solche absolute Bestimmungen in ein Gesetz kommen. Üblich ist, dass diejenigen, die vom Bund solche Investitionsbeiträge wünschen, dies mit einem Gesuch vorgängig zu klären haben. So soll es auch in Zukunft sein.

Der zweite Punkt ist folgender: Der Bund ist gemäss Verfassungsartikel verpflichtet, eine Unterstützung in den besonders kostenintensiven Bereichen zu leisten und hierbei die Koordination zu fördern. Er ist nicht verpflichtet, generell alle Vorhaben der Hochschulen zu unterstützen. Darum sollte auch keine solche Formulierung ins Gesetz aufgenommen werden. Wer ein Gesuch stellt, hat gute Chancen, eine Bundesunterstützung zu erhalten. Wer einfach viel Beton aufstellt, wer mehr Prestige als Wissenschaft aufbaut, soll nicht damit rechnen können - aber der Bund soll dies auch nicht verhindern können.

Mit der Unterstützung meines Minderheitsantrages zu Artikel 54 erreichen Sie das Ziel.

Bei Artikel 55 verlangt meine Minderheit die Streichung des ganzen Artikels. Artikel 55 definiert die Rahmenbedingungen für die Kostenbeiträge an den Bau und an die Baunutzung.

Wir alle wissen, dass solche Aussagen und Richtwerte dazu führen, dass alle Bauten diesen Vorgaben angepasst werden. Oftmals müssen die Kosten auf das vom Bund vorgegebene Subventionsniveau angehoben werden. Es ist nicht sinnvoll, wenn der Bund in allen Hochschulbereichen, also auch ausserhalb der besonders kostenintensiven Bereiche, verpflichtend in die Finanzierung eingebunden wird. Ich empfehle Ihnen dringend, den zu einer fehlerhaften Subventionspraxis führenden Artikel 55 mit dem Streichungsantrag der Minderheit abzulehnen. Beiträge ja - aber sie haben sich nach Verordnungen des Bundes und, wo immer möglich, nach Kann-Formulierungen zu richten.

Nun zu Artikel 59, der sich mit projektgebundenen Beiträgen befasst. Ich beantrage Ihnen, Absatz 2 dieses Artikels zu streichen. In diesem Absatz geht es um die genaue Definition von "Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung". Solche Aufgaben liegen dann vor, wenn es um Kompetenzzentren geht, welche von mehreren Hochschulen gemeinsam getragen werden; um Aufgaben, die der Profilierung der Hochschulen dienen sollen; um Aufgaben, die die Mehrsprachigkeit fördern sollen; um Aufgaben, die Chancengleichheit und Gleichstellung fördern sollen; um Aufgaben, die - und da folgt eine besonders schöne Formulierung - die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zum Wohle heutiger wie auch zukünftiger Generationen zum Gegenstand haben.

Wir müssen uns fragen, ob wir für die kantonalen Hochschulen die richtigen Rahmenbedingungen setzen, wenn wir ihnen solche unausweichlichen Bundesziele vorgeben. Wird damit die erfolgreiche Positionierung einer guten Hochschule wirklich verbessert, oder wird nur Gleichschaltung und [PAGE 1218] Fremdbestimmung erreicht? Diese Vorgaben an die kantonalen Hochschulen gehen einfach zu weit.

Ich bitte Sie, diesen Absatz gemäss meinem Minderheitsantrag zu streichen.