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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-06-14

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-06-14

Wortprotokoll

Ein Dublin-Verfahren kann nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn einer der in der Verordnung festgeschriebenen Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates vorliegt. Gelingt es beispielsweise einer asylsuchenden Person, eine Aussengrenze eines anderen Dublin-Staates zu überqueren, ohne dass es zu einem Kontakt mit den lokalen Behörden kommt, kann kein Dublin-Verfahren durchgeführt werden, weil es dann an den genannten Hinweisen fehlt.

Bei rund 40 Prozent aller eingereichten Asylgesuche kann ein Dublin-Verfahren eingeleitet werden - das ist die sogenannte Dublin-Quote. Bei tunesischen Staatsangehörigen ist diese Quote ungleich höher, sie liegt zurzeit etwa bei 60 Prozent. Bevor ein Dublin-Verfahren eingeleitet werden kann, muss in den Empfangs- und Verfahrenszentren ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac erfolgen, und die Person muss befragt werden. Das braucht Zeit und führt dazu, dass z. B. bei einem Teil der Asylsuchenden, die im Mai 2011 eingereist sind, das Dublin-Verfahren erst im Juni 2011 eingeleitet werden kann und auch erst dann in den Statistiken erscheint.