Kuprecht Alex · Ständerat · 2011-09-29
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-29
Wortprotokoll
Die vorliegende parlamentarische Initiative verlangt von den Vorsorgeeinrichtungen, die durch Versicherungsgesellschaften betrieben werden, im Kern drei Punkte:
1. Die Kosten sollen ex ante im Vorsorgevertrag vereinbart werden, wobei nachträgliche Defizite nicht mit eventuellen Überschüssen verrechnet werden dürften.
2. Die Legal Quote soll auf der ertragsbasierten Methode beruhen.
3. Die Höhe der Legal Quote soll überprüft und angepasst werden.
Erlauben Sie mir, dass ich als Repräsentant der Versicherungswirtschaft - womit auch meine Interessenbindung offengelegt ist - zu diesen formulierten Forderungen wie folgt Stellung nehme.
Die erste Ziffer haben wir am Dienstag anlässlich der Behandlung der Motion Rechsteiner-Basel bereits behandelt und dabei festgehalten, dass die bei den Versicherungsgesellschaften entstehenden Kosten heute in transparenter Form ausgewiesen werden und in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken sind, nicht zuletzt aufgrund des funktionierenden Wettbewerbs und der enormen Anstrengungen der Gesellschaften. Der Vertreter der Finma hat dies anlässlich der Kommissionssitzung bestätigt und darauf hingewiesen, dass das Defizit bei den Verwaltungskosten im letzten Jahr von 140 Millionen auf 120 Millionen Franken gesunken ist. Bereits dies zeigt deutlich auf, dass enorme Anstrengungen in Bezug auf Kostenreduktionen unternommen werden.
Es ist in der Tat nicht erfreulich, wenn Mitbewerber bei der Offertabgabe im Sinne einer Täuschung sehr tiefe Kosten ausweisen, darauf basierend Verträge abschliessen und die fehlenden Kostenbeiträge nachträglich durch tiefere Ausschüttungsquoten wieder wettmachen. Wäre dies ein unlauterer Wettbewerb, so hätte die Finma diese Kontrolle vorzunehmen, die entsprechenden Wettbewerber anzumahnen, oder man müsste sogar via das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einschreiten.
Kosten sind jedoch in ihrer gesamten Höhe nicht immer voraussehbar; es ist oft schwierig, sie präzise zu berechnen. Es ist jedenfalls wesentlich schwieriger als im Risikobereich; dort lassen sich die Kosten versicherungsmathematisch sehr gut prognostizieren. Gerade ständig wachsende Regulierungsvorschriften hinterlassen ihre Spuren; das muss man selbstverständlich verrechnen können. Das Versicherungsaufsichtsgesetz sieht ja in Artikel 37 auch vor, dass Defizite bei den Kosten mit Überschüssen verrechnet werden können. Ob Kosten via direkte Verrechnung belastet oder mit Überschüssen verrechnet werden, spielt schlussendlich keine zentrale Rolle. Sie werden so oder so von den Versicherten bezahlt.
Mit der zweiten Ziffer der parlamentarischen Initiative wird gefordert, dass die ertragsbasierte Methode zur Anwendung gelangen soll. Diese Forderung ist nichts Neues. Sie zementiert die heutige Anwendungsmethode und entspricht dem Status quo. Mit der ertragsbasierten Methode wird die Grundlage dafür gelegt, dass das notwendige Solvenzkapital für die Garantieverpflichtung gebildet werden kann und entsprechend auch marktkonform zu verzinsen wäre. Gerade die Verpflichtung gemäss [PAGE 1030] Versicherungsaufsichtsgesetz, jederzeit und für alle Versicherten eine hundertprozentige Deckung der Vorsorgekapitalien gewährleisten zu müssen, ist eine Garantieleistung, wie sie nur im Vollversicherungssystem oder -modell gewährleistet wird. Autonome sind von dieser Verpflichtung ausgeschlossen. 150 000 KMU mit einer Million Versicherten zählen auf diese Form der Vorsorgelösung. Wer derartige Garantien kraft einer gesetzlichen Verpflichtung gewähren muss, ist auch darauf angewiesen, von allfälligen Ertragsüberschüssen die notwendigen Reserven bilden zu können.
Das hat nichts damit zu tun, dass einfach so eingeheimst würde. Es hat auch nichts mit schlechtem Wirtschaften zu tun, das einem guten Geschäftsgebaren zuwiderlaufen würde. Im Gegenteil: Gewinne können erst dann verteilt werden, wenn die notwendigen Reserven, die ja gerade zur Sicherstellung der Garantie für die Versicherten verwendet werden, zuerst einmal angesammelt sind. Bei dieser Gelegenheit sei festgehalten, dass die Versicherungsgesellschaften im Jahre 2009 rund eine Milliarde Franken zur Wahrnehmung dieser Garantieverpflichtung in das System eingeschossen haben und diese Summe auch zulasten der entsprechenden Aktionäre gegangen ist - keine Kleinigkeit, wie ich meine. Versicherte bei autonomen und teilautonomen Kassen sahen den Deckungsgrad ihrer Kasse sinken oder befürchteten, schon bald wieder Sanierungsbeiträge bezahlen zu müssen.
Es ist auch nicht so, dass 10 Prozent tel quel abgezogen und reserviert werden. Der Wettbewerb unter den Versicherungsgesellschaften, die das kollektive Vorsorgegeschäft gemäss BVG betreiben, spielt und kommt durch in der Höhe sehr unterschiedliche Überschusszuweisungen auch klar zum Ausdruck. Das variiert zwischen 90 und 98 Prozent, je nach Jahr und Gesellschaft. Dabei ist auch die Transparenz absolut gewährleistet. Der Vertreter der Finma hat dies in der Kommission bestätigt. Er hat darauf aufmerksam gemacht, dass jedermann diese Zahlen bei der Finma einsehen könne; jedermann könne sehen, wer mehr oder weniger ausschütte, wo die Kosten hoch oder tief seien.
Wenn man gemäss Ziffer 3 der parlamentarischen Initiative nun verlangt, dass die Legal Quote überprüft und allenfalls angepasst werde, so wird suggeriert, dass sie sonst nicht überprüft wird. Dem ist natürlich nicht so. Dieser Prüfungsauftrag besteht und wird durch die Finma auch jährlich wahrgenommen. Eine Anpassung des Prozentsatzes ist schon aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht angezeigt oder notwendig.
Die Vorsorgeeinrichtungen stehen heute einmal mehr in einer äusserst schwierigen Phase und Zeit. Schon die Erzielung der für die Verzinsung notwendigen Kapitalerträge stellt die Pensionskassen vor ausserordentlich grosse Herausforderungen. Die Kapitalmärkte und Krisen in verschiedenen europäischen Ländern und in den USA beeinflussen die Kapitalerträge negativ und werden unerfreuliche Spuren hinterlassen. Auch das Problem des zu hohen Umwandlungssatzes - nicht nur das Problem der Versicherungsgesellschaften, sondern auch dasjenige der autonomen und teilautonomen Kassen - ist weiterhin ungelöst und beeinträchtigt das Ganze massiv.
Das Vollversicherungsmodell ist eine volkswirtschaftliche Notwendigkeit, weil es insbesondere für KMU finanzielle Sicherheit und Stabilität bietet. Sie profitieren von den bereits erwähnten Garantieleistungen, aber nur mit einer vernünftigen Legal Quote, wie sie heute ausgestaltet ist und angewandt wird. Wird sie verschärft, so würden die Bildung und Erhaltung des Solvenzkapitals und/oder dessen marktgerechte Verzinsung verunmöglicht. Die von der parlamentarischen Initiative vorgeschlagene Behandlung der Verwaltungskosten ex ante, kombiniert mit einer möglichen Erhöhung der Quote, würde die Eigenkapitalverzinsung sehr stark einschränken. Zudem würden nur den Lebensversicherungen und deren Sammelstiftungen kostendeckende Verwaltungskosten vorgeschrieben, nicht aber autonomen und teilautonomen Vorsorgeeinrichtungen, was zu einer weiteren unzulässigen Ungleichbehandlung führen würde.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.