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preparatory:AB 153456

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-30

Wortprotokoll

Ich denke, dass es sinnvoll ist, bei Artikel 26 die grundsätzlichen Fragen anzusprechen, die sich im Zusammenhang mit den Streichungsanträgen stellen.

Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass 1995 für die Realisierung der Fachhochschulen das Fachhochschulgesetz erlassen wurde. Dort sind sehr viele Details geregelt worden; das war notwendig, um die grosse Zahl unterschiedlicher Schulen, die damals auf dieser Stufe bestanden, in sieben Fachhochschulen zusammenzuführen. Dieser Prozess ist weit fortgeschritten, aber noch nicht abgeschlossen. Mit dem Erlass des Hochschulförderungsgesetzes kann das Fachhochschulgesetz im Grunde genommen aufgehoben werden, aber gewisse Bestimmungen sind noch notwendig.

Ich möchte noch auf etwas hinweisen: Wenn Sie Seite 4602 der Botschaft lesen, sehen Sie, in welchem Mass die Fachhochschulen in die Selbstständigkeit entlassen werden. Einer Fussnote können Sie entnehmen, dass eine ganze Reihe von Genehmigungsvorschriften in Zukunft nicht mehr notwendig ist. Man macht hier also einen sehr grossen Schritt vorwärts, sodass die Fachhochschulen alles in allem mehr Spielraum haben. Hingegen braucht es die minimalen Vorgaben, die wir in Artikel 26 vorsehen.

Die Mehrheit plädiert deshalb dafür, dass dieser Artikel im Gesetz belassen wird, auch wenn von der Rektorenkonferenz eine Streichung gewünscht wird. Ausschlaggebend sind die anlässlich der Vernehmlassung vielfach geäusserten Bedenken der Arbeitswelt. Ohne besondere Nennung der Praxisorientierung würde das Profil der Fachhochschulen verwässert bzw. wäre es zu stark akademisch ausgerichtet. Es gibt auch Befürchtungen, dass mit der Aufhebung des Fachhochschulgesetzes und der dort verankerten Bewilligungsverfahren für die Master-Studiengänge eine starke Zunahme von Master-Studiengängen an Fachhochschulen zu erwarten wäre, was das Ziel des Gesetzes unterlaufen würde, innerhalb des Hochschulraumes Schweiz auch die Profilbildung und Schwerpunktsetzung zu fördern.

Dem Hochschulrat wird die Kompetenz eingeräumt, die notwendig ist, um das wichtige Anliegen der Berufsqualifikation im Fachhochschulbereich differenziert zu berücksichtigen, etwa im Hinblick auf Ausbildungen im Bereich Kunst und Musik. Die Bestimmungen sind im Übrigen weitgehend dem heutigen Fachhochschulgesetz entnommen. Einzelne wichtige Bestimmungen wurden bei der Revision 2004 intensiv diskutiert. Die damalige Lösung war also das Ergebnis breiter Diskussionen.

Die Kommission erachtet es in Anbetracht dieser Ausgangslage als richtig, diese wesentlichen Elemente in das HFKG zu übernehmen.

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