AB 153578
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-12
Wortprotokoll
Im Namen der SP-Fraktion ersuche ich Sie, bei der Differenzbereinigung zu Artikel 4 der Mehrheit zu folgen. Mit der Streichung der Einschränkung, wonach die Amtshilfe nur im Einzelfall geleistet werden kann, ermöglichen wir in Zukunft auch Gruppenanfragen. Das sind Amtshilfegesuche für mehrere Personen, die sich über gleiche Verhaltensweisen identifizieren lassen, deren Namen aber nicht bekannt sind. Dass Gruppenanfragen nicht zu "fishing expeditions" werden, sichert Artikel 7 des Gesetzes ausdrücklich.
Die Schweiz hat für die Amtshilfe den OECD-Standard, Artikel 26, anerkannt. Am 17. Juli 2012 hat die OECD beschlossen, dass bei der Amtshilfe auch Gruppenanfragen zulässig sein sollen. Es ist somit nur folgerichtig, dass wir jetzt diese Einschränkung auf Einzelanfragen, wie sie die Minderheit Baader Caspar im Gesetz festschreiben will, beseitigen. Würden wir mit der Minderheit Baader Caspar stimmen und explizit bei den Anfragen im Einzelfall bleiben, stünde das in ganz klarem Widerspruch dazu. Es wäre nur für kurze Zeit, und wir wären gleichsam wieder auf einer grauen Liste, weil klar ist, dass die Schweiz damit den OECD-Standard nicht einhalten würde.
Ich möchte noch auf Folgendes hinweisen und an Hans-Jürg Fehr anknüpfen: Er hat bei der erstmaligen Beratung dieses Gesetzes bereits den Antrag gestellt, dass wir Gruppenanfragen zulassen. Er hat damals auch auf zwei Dinge hingewiesen: zum Ersten darauf, dass wir diese Gruppenanfragen im Zusatzprotokoll mit den USA ebenfalls als zulässig erklärt haben. Warum sollten wir den anderen Staaten weniger Rechte zugestehen als den USA? Zum Zweiten hat Herr [PAGE 1347] Fehr bereits damals weitsichtig darauf hingewiesen, dass die OECD in einigen Monaten diese Gruppenanfragen zum Standard erklären werde. Also, er hat auf der ganzen Linie Recht gehabt. Es ist nur richtig, wenn wir jetzt nachziehen. Es ist bedauerlich, dass Sie das nicht bereits bei der ersten Beratung gemacht haben.
Jetzt noch zur Frage, ab wann das gelte: Herr Baader hat jetzt darauf gepocht und gesagt, er möchte wissen, dass damit keine Rückwirkung verbunden sei. Herr Baader, Sie sind doch Anwalt, Sie kennen doch die Bundesgerichtspraxis: Das Amtshilferecht beschlägt Verfahrensrecht. Das Bundesgericht hat im Einzelfall beschlossen, dass eine rückwirkende Anwendung von neuem Verfahrensrecht auf frühere Sachverhalte zulässig ist.
Damit ergeben sich meines Erachtens vier mögliche Anknüpfungspunkte bei der Anwendung in Bezug auf Gruppenanfragen: Ein erster möglicher Anknüpfungspunkt ist das Inkrafttreten des Gesetzes, ein zweiter ist der 18. Juli - weil die OECD am 17. Juli ihren Beschluss fasste -, ein dritter ist das Inkrafttreten des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens, und ein vierter Anknüpfungspunkt kann viel früher in der Vergangenheit liegen. Es ist also sinnvoll, dass wir das jetzt nicht ins Gesetz schreiben. Ich bin im Übrigen auch überzeugt, dass die Anwendungsfälle in Bezug auf die Gruppenanfragen gerichtlich entschieden werden; da müssen wir uns keine Illusionen machen. Diese Fälle, zumindest die ersten, werden sicher vor Gericht kommen.
Ich habe abschliessend noch eine wichtige Frage an Sie, Frau Bundespräsidentin. Diese Frage betrifft die Kongruenz des neuen Artikels 4, bei dem wir neu diese Einzelanfragen rausnehmen, also auch Gruppenanfragen gemäss OECD-Standard zulassen, und der Bestimmung in Artikel 1 Absatz 2, wo festgehalten wird, dass abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens vorbehalten bleiben. Wir haben jetzt verschiedene Abkommen, bei denen explizit festgehalten ist - zumindest in der Botschaft -, dass Amtshilfe nur im Einzelfall auf Ersuchen gewährt wird. Das ist bei den Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Indien, Japan, Kanada, Kasachstan, Katar, Luxemburg, Mexiko, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, der Türkei, Uruguay und dem United Kingdom der Fall. Können Sie jetzt hier erklären, wie sich der neue Artikel 4, also die Möglichkeit von Gruppenanfragen, zur Bestimmung in Artikel 1 Absatz 2 verhält, wonach allenfalls bei expliziten Doppelbesteuerungsabkommen Anfragen auf den Einzelfall beschränkt wären? Und können Sie uns sagen, ob auch in all diesen Fällen Gruppenanfragen möglich sein werden, wenn wir die Amtshilfe in der von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen Fassung verabschieden?