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Keller Peter · Nationalrat · 2012-06-15

Keller Peter · Nationalrat · Nidwalden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-06-15

Wortprotokoll

Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 über die Redaktionskommission sind erhebliche Textänderungen durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern.

Nach Ziffer I Ziffer 3 (Zivilgesetzbuch) Artikel 105 Ziffer 5 liegt neu ein Eheungültigkeitsgrund vor, wenn "ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat". Diese Fassung wurde von beiden Räten beschlossen. Die im Entwurf des Bundesrates vorgesehene Einschränkung "es sei denn, dieser Ehegatte will die Ehe weiterführen" wurde von beiden Räten gestrichen. Nach Beendigung der Differenzbereinigung stellte sich heraus, dass die analoge Bestimmung in Ziffer 4 Partnerschaftsgesetz Artikel 9 nicht entsprechend angepasst worden war. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d des Partnerschaftsgesetzes sah damit die Klagemöglichkeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft vor, wenn "eine der Partnerinnen oder einer der Partner der Eintragung der Partnerschaft nicht aus freiem Willen zugestimmt hat, es sei denn, diese Partnerin oder dieser Partner will die Eintragung aufrechterhalten".

Die fehlende Anpassung ist ein Versehen und entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die mit der Vorlage im Zivilgesetzbuch einzuführenden neuen Regeln sollten im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit mit der entsprechenden Anpassung des Partnerschaftsgesetzes auch für die eingetragene Partnerschaft gelten. Daher hat die Redaktionskommission mit Einverständnis der Präsidenten der Staatspolitischen Kommissionen im Schlussabstimmungstext die Anpassung im Partnerschaftsgesetz vorgenommen und den entsprechenden Zusatz in Analogie zur Regelung im Zivilgesetzbuch gestrichen.

Damit beende ich meine technischen Ausführungen.

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