preparatory:AB 15542
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-09-18
Wortprotokoll
Ich bin, zumal als Vertreter eines kleinen Kantons, gewiss der Letzte, der nicht für eine starke Stellung der Kantone eintritt. Wenn die Minderheit III, angeführt von Herrn Kollege Peter Briner, einen Erfolg verbuchen kann, so mag ich ihr das von Herzen gönnen.
Indes, so meine ich, geht es um eine staatspolitisch ausserordentlich wichtige Frage, nämlich um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Gliedstaaten auf der einen und dem Zentralstaat auf der anderen Seite bei der gesamtstaatlichen Willensbildung. Ich bin der Ansicht, dass die Mitwirkungsrechte der Kantone gemäss der geltenden Verfassung bereits sehr ausgeprägt sind. Ich möchte diesbezüglich zunächst auf die selbstverständliche Tatsache hinweisen - aber sie darf immerhin im Rahmen dieser Diskussion auch wieder einmal erwähnt werden -, dass ja gemäss unserer Bundesverfassung die Kantone souverän sind, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung eingeschränkt ist. Das ist der Artikel 3 der neuen Bundesverfassung. "Souverän" heisst ja, sie haben die Kompetenzen. Zentral ist sodann insbesondere der 3. Titel der Bundesverfassung, umschrieben "Bund, Kantone und Gemeinden" und hierin vor allem Artikel 45 über die Mitwirkung der [PAGE 491] Kantone an der Willensbildung des Bundes: Absatz 1: "Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung." Absatz 2: "Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind." Aber auch auf die Artikel 44, 46 und 47 der Bundesverfassung ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen.
Zu bedenken ist im Weitern, dass im wichtigen Bereich der Aussenpolitik die Stellung der Kantone in neuester Zeit wesentlich verbessert wurde. Aufgrund von Artikel 55 der Bundesverfassung wurde sogar eigens ein Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes erlassen. Die Standesinitiative - sie wurde bereits mehrfach erwähnt - gibt den Kantonen das Recht, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten. Ich will durchaus zugestehen, dass in der vergangenen Zeit diesen Standesinitiativen nicht selten das erforderliche Gewicht nicht gegeben wurde, wie sie es verdient hätten. Aber es ist ja das Ziel, worauf Herr Kollege Dettling hingewiesen hat, im Rahmen der Ausarbeitung des Parlamentsgesetzes das Instrument der Standesinitiative zu verstärken.
Schliesslich bleibe nicht unerwähnt, dass sich mit der Konferenz der Kantonsregierungen ein Gremium etabliert hat, das sich als gewichtiges Instrumentarium der Kantone bei der staatlichen Willensbildung erwiesen hat.
Bleibt endlich und vor allem - Herr Kollege Briner hat es erwähnt - der Ständerat. Er wurde seinerzeit, bei der Errichtung des Bundesstaates, gerade deshalb geschaffen, um den Kantonen bei der staatlichen Willensbildung eine angemessene Mitwirkung zu erhalten beziehungsweise zu ermöglichen. Nun ist der Ständerat gewiss keine Fortsetzung der Tagsatzung. Er ist staatsrechtlich mit dem Nationalrat gleichgestellt, hat aber staatspolitisch eine ganz andere Bedeutung. Er ist nämlich nach meiner Meinung dazu berufen, die übergeordneten Interessen des Landes auszumachen. Zu diesen Interessen gehören auch und namentlich die Interessen der Kantone, aber es gehört zu dieser Interessenwahrung auch der Erhalt der staatlichen Kohäsion unter den verschiedensten Gesichtspunkten, nicht nur zwischen der deutschen und der lateinischen Schweiz, sondern auch zwischen den Regionen - Herr Kollege Dettling hat ausdrücklich darauf hingewiesen -, zwischen Stadt und Land, zwischen Arm und Reich usw. Deshalb müssen wir uns schon überlegen, ob die Einführung der Kantonsinitiative unter diesem Gesichtspunkt eben nicht das von allen erwünschte Gleichgewicht bei der Willensbildung negativ beeinflussen könnte.
Aus diesem Grunde beantrage ich Ihnen, den Antrag der Minderheit III (Briner) abzulehnen.