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Merlini Giovanni · Nationalrat · 2014-06-18

Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-18

Wortprotokoll

La proposta di minoranza all'articolo 622 capoverso 1 del Codice delle obbligazioni chiede né più né meno di abolire le azioni al portatore nel diritto della società anonima.

Il nostro gruppo sostiene la maggioranza commissionale che è a favore del mantenimento di questa categoria di azioni. Alla stessa stregua rifiutiamo la successiva proposta di minoranza in relazione all'articolo 627 cifra 7 del Codice delle obbligazioni. [PAGE 1178]

Der Antrag der Minderheit Schwaab zielt darauf ab, die Inhaberaktien schlicht und einfach abzuschaffen. Die Folgen einer solchen Abschaffung wären jedoch empfindlich. In der Schweiz gibt es rund 180 000 Aktiengesellschaften, davon rund 53 000 mit Inhaberaktien. Bemerkenswert ist auch, dass die Anzahl der Gesellschaften, die eine Kapitalstruktur mit Inhaberaktien aufweisen, in den letzten Jahren sowohl absolut als auch proportional zugenommen hat. Offenbar ist auch der Beliebtheitsgrad von Inhaberaktien geografisch unterschiedlich hoch. So befinden sich namentlich in den Kantonen Genf, Tessin und Zug eine vergleichsweise hohe Zahl von Gesellschaften mit Inhaberaktien.

Die Vorteile der Inhaberaktien gegenüber den Namenaktien bestehen in der vereinfachten Übertragbarkeit, da die Titelübergabe hinreichend ist. Eine Vinkulierung durch die Gesellschaft ist bei Inhaberaktien nicht möglich, sondern nur bei Namenaktien. Inhaberaktien eignen sich auch besonders gut für die Kreditsicherung aufgrund ihrer Verpfändbarkeit. Eine Abschaffung der Inhaberaktien wäre unseres Erachtens unverhältnismässig. Sie führte auch zu erheblichen administrativen Umtrieben und Kosten für die Gesellschaften, da die Statuten und die entsprechenden Handelsregistereinträge geändert werden müssten, was nicht gratis geschieht.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, bei Artikel 622 Absatz 1 OR der Mehrheit bzw. dem Beschluss des Ständerates zu folgen.

Bei Artikel 627 Ziffer 7 OR geht es um die Umwandlung von Namenaktien in Inhaberaktien und umgekehrt. Der Bundesrat schlägt vor, das Erfordernis einer diesbezüglichen statutarischen Grundlage aufzuheben und somit die Umwandlung zu erleichtern, was auch Sinn macht, wenn man die Verbreitung von Namenaktien begünstigen will.

Unsere Fraktion ist damit einverstanden und folgt der Kommissionsmehrheit bzw. dem Beschluss des Ständerates. Dasselbe gilt konsequenterweise bei Artikel 704a OR, wo wir ebenfalls dem Antrag der Kommissionsmehrheit zustimmen.

Bei Artikel 697i Absatz 1 OR geht es darum, eine Ausnahme von der Meldepflicht des Erwerbers von Inhaberaktien gegenüber der Gesellschaft einzuführen, und zwar bei Aktiengesellschaften, welche über ein Kapital von weniger als 250 000 Franken verfügen. Mit dieser vernünftigen Kapitalschwelle beabsichtigt die von uns unterstützte Mehrheit, die KMU von einer solchen Auflage zu befreien.

Dasselbe gilt bei Artikel 697l OR in Bezug auf die Pflicht der Gesellschaft, ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen. Auch hier ist eine Ausnahme vorzusehen, wenn die obenerwähnte Kapitalschwelle nicht erreicht wird. Gemäss dem Antrag der Mehrheit ist sinngemäss auch bei den GmbH in Artikel 790a OR eine Ausnahme in Bezug auf die Meldepflicht gerechtfertigt, wenn das Gesellschaftskapital 50 000 Franken nicht erreicht.

Queste soglie di capitale mirano a favorire le piccole e medie imprese che rappresentano la spina dorsale della nostra economia e che vanno quindi sgravate, nel limite del possibile, da oneri amministrativi e finanziari non strettamente necessari, che oltretutto non sono imposti dalle raccomandazioni del Gafi. La proposta della maggioranza commissionale è giustificata considerando il rischio ridotto di riciclaggio di denaro nell'ambito di imprese di piccole e medie dimensioni che spesso sono a conduzione familiare e dove gli azionisti si conoscono. In questi casi gli obblighi di notificazione risulterebbero sproporzionati e causerebbero inoltre un'inutile burocratizzazione nella gestione amministrativa.

Eine solche Meldepflicht für Gesellschaften, die über ein Kapital von weniger als 250 000 Franken verfügen, hätte einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand zur Folge. Die damit verbundenen zusätzlichen Kosten würden die Konkurrenzfähigkeit der KMU unnötig beeinträchtigen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Aktionäre in solchen Unternehmen, die oft von Familien geführt werden, kennen und das Geldwäschereirisiko so tief ist, dass hier kein Handlungsbedarf gegeben ist. Damit erübrigen sich die Meldepflicht gemäss Artikel 697i Absatz 1 und die Verzeichnisführungspflicht gemäss Artikel 697l Absatz 1 OR.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, bei diesen beiden Artikeln der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Das bitte ich Sie auch bei Artikel 697l Absatz 3 OR und bei Artikel 747 Absatz 1 OR zu tun; Artikel 747 finden Sie auf Seite 12 der Fahne. Es ist nämlich vernünftig und für die Rechtssicherheit vorteilhaft, mit der Zehnjahresfrist eine einheitliche Regelung für die Dokumentenaufbewahrungspflicht nach der Streichung einer Person aus dem Verzeichnis für das Aktienbuch und für die Geschäftsbücher zu haben. Die Zehnjahresfrist gilt nämlich auch für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsbüchern gemäss OR und für die Dokumentationspflicht gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes.

Ich bitte Sie also, auch hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.