preparatory:AB 155533
von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2014-06-18
Wortprotokoll
Der Block 1 ist vielleicht noch nicht der matchentscheidende Block, wir können uns hier noch etwas warmlaufen. Bei Artikel 52 Absatz 2 und bei Artikel 6b Absatz 2bis ZGB lehnen wir die Fassung der Mehrheit ab und bitten Sie, die Minderheit I (Leutenegger Oberholzer) und damit den Bundesrat und den Ständerat zu unterstützen. Für kirchliche Stiftungen sollen selbstverständlich die gleichen Regeln gelten wie für alle anderen Stiftungen auch. Es ist nicht einzusehen, warum die katholische Kirche hier eine Sonderregelung für sich beanspruchen sollte. Andererseits, und das ist problematischer, ist die Abgrenzung eben nicht klar. Mein Verständnis ist ein anderes als dasjenige von Herrn Schwander. Ich bin der Meinung, dass im öffentlichen Recht definiert wird, was eine Kirche ist oder nicht, und zwar im kantonalen öffentlichen Recht, d. h., es ist von Kanton zu [PAGE 1172] Kanton verschieden. Die Landeskirchen gehören ganz sicher dazu. Die jüdischen Gemeinden sind in der Regel als kirchliche Körperschaften durch das kantonale öffentliche Recht anerkannt, und für die muslimischen Gemeinschaften - ich habe das nicht recherchiert, aber das steht etwas im Raum - steht die öffentlich-rechtliche Anerkennung in einzelnen Kantonen möglicherweise kurz bevor. Es ist also nicht klar, was als kirchliche Stiftung gelten kann oder nicht. Je nachdem wird das eben erst durch das kantonale öffentliche Recht durch die Anerkennung definiert.
Wir lehnen es grundsätzlich ab, hier eine wie auch immer geartete Sonderregelung für die kirchlichen Körperschaften einzuführen. Es geht um die wirtschaftliche Relevanz. Das ist es, was zählt; das ist auch das, was die Gafi vorgibt. Daher sollen sich auch diese Körperschaften in die Register eintragen lassen. Ob sie weniger verdächtig sind oder nicht können wir hier offenlassen. Aber das Zivilrecht des Bundes gilt jedenfalls auch für die Kirchen, vor allem dort, wo sie wirtschaftlich aktiv sind, und daran sollten wir uns halten.
Wir lehnen den Antrag der Mehrheit daher ab. Bitte unterstützen Sie die Minderheit I (Leutenegger Oberholzer). Den Antrag der Minderheit II (Schwander) lehnen wir ebenfalls ab.
Die grüne Fraktion unterstützt bei Artikel 970a mehrheitlich die Minderheit Leutenegger Oberholzer, aber es sei hier zugegeben, dass dieser Artikel ein bisschen weniger Gafi-relevant ist.