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preparatory:AB 155857

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2014-09-22

Wortprotokoll

Da sowohl die Finanzierung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts als auch die Regelung der Sozialhilfekosten in die alleinige Kompetenz der Kantone fällt, liegt es auch in ihrer Zuständigkeit, allfällige Massnahmen zur Entlastung der Gemeinden zu ergreifen. Der Bundesrat sieht aufgrund der klaren Zuständigkeitsordnung keine Möglichkeit, Sofortmassnahmen zu ergreifen.

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