Schmid Carlo · Ständerat · 2001-09-19
Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-09-19
Wortprotokoll
Sie haben gehört, dass der Kommissionssprecher gesagt hat, die Parlamentarische Initiative Schmid Samuel sei im Grundsatz zu akzeptieren, betreffe allerdings nur wenige Fälle, und ihre Bedeutung sei wegen der neuen Effizienzvorlage stark relativiert worden. Die Kommission hat eine Motion eingereicht, die das Anliegen von Herrn Schmid in der Form einer Ausnahmeregelung aufnimmt.
Beim Durchlesen der Begründung bin ich zur Auffassung gelangt, dass wir eigentlich bei der Initiative bleiben sollten. Weswegen?
Mit den Überlegungen der Kommission kann ich mich materiell durchaus einverstanden erklären. Hingegen verstehe ich das Vorgehen wirklich nicht. Wir haben eine Initiative vor uns, die wir zwar nicht insgesamt, aber doch in einem bestimmten - und zwar in einem wichtigen - Teil materiell akzeptieren. In einem solchen Fall sollten wir der Initiative Folge geben und damit die Kommission beauftragen, eine Vorlage auszuarbeiten. Gemäss Artikel 21quater GVG kann die Kommission einen Gegenentwurf vorlegen, und der Inhalt dieses Gegenentwurfs ist im Motionsentwurf ja vorgezeichnet. Wenn wir nun die Motion überweisen, überlassen wir die Federführung dem Bundesrat, der sich Zeit lassen kann, bis er eine Botschaft vorlegt; wenn wir der Initiative Folge geben, hat die Kommission Bericht und Antrag vorzulegen, und der Bundesrat muss eine Stellungnahme abgeben.
Ich meine, dass es keinen Grund gibt, das Verfahren zur Behandlung der Parlamentarischen Initiative nun nicht weiterzuführen, wenn man dem Inhalt der Motion wirklich zustimmt.
Die Angst, mit einer solch restriktiven Fassung in das föderalistische Gefüge einzugreifen oder die Kantone zu unsinnigen Rechtshilfehandlungen zu verpflichten, halte ich schlicht für unbegründet.
Der Bundesrat will nicht einmal eine Motion. Er will gar nichts und beantragt daher - wohl aus Rücksicht auf seinen zum Kollegen mutierten Initianten - eine schickliche Beerdigung der Vorlage in der Form eines Postulates. Indessen: Die Überlegungen des Bundesrates können die Begründetheit des Anliegens von Herrn Schmid Samuel nicht infrage stellen.
Dass die innerstaatliche Kostenaufteilung des internationalen Rechtshilfeverfahrens den gleichen Grundsätzen folgen sollte, die im Hauptverfahren gelten, wie es der Bundesrat in seiner Stellungnahme vorbringt, ist eine schlichte Petitio Principii, d. h. eine rein mechanistische Betrachtungsweise, die den Problemen des Einzelfalles nicht gerecht wird. Ausnahmen vom Prinzip hat die Kommission selbst als sinnvoll erachtet. Der Bundesrat ist des Weiteren der Auffassung - auch der Kommissionssprecher kommt mit diesem Argument -, dass auch auf die Effizienzvorlage Rücksicht zu nehmen sei. Der Bundesrat legt dar, dass "die praktischen Auswirkungen der Effizienzvorlage zurzeit noch nicht abgeschätzt werden können". Daraus abzuleiten, es sei wenig sinnvoll, zum jetzigen Zeitpunkt von einer Regelung der Kostenverteilung abzusehen, ist für mich nicht nachvollziehbar. Gerade weil die praktischen und finanziellen Auswirkungen dieser Vorlage nicht absehbar sind, können auch nach Inkrafttreten der Effizienzvorlage durchaus Härtefälle auftreten, denen mit einer Ausnahmeregelung begegnet werden kann.
Dasselbe gilt für die Vorlage über die Teilung eingezogener Vermögenswerte. Es kann Fälle geben, bei denen die Kosten des Verfahrens exuberant sind und wo es auch noch Vermögenswerte zu verteilen gibt. In einem solchen Fall liegt keine finanzielle Ausnahmesituation für den ersuchenden Kanton vor, der seine Auslagen mit seinem "Beuteanteil" decken kann. Es kann aber auch Fälle geben, bei denen die Kosten astronomisch sind, es aber nichts mehr einzuziehen und auch nichts mehr zu verteilen gibt. Hier ist eine Ausnahmeregelung am Platz.
Gerade die Ausführungen des Bundesrates lassen erkennen, dass er dieses Geschäft nach Überweisung der Motion nicht vordringlich behandeln wird, sondern das Inkrafttreten der Effizienzvorlage und gegebenenfalls der Beuteteilungsvorlage abwarten wird.
Ich muss Ihnen einfach sagen - nicht zuletzt aus dem Blick eines kleinen Kantons -, dass es Zufall ist, ob ein kleiner Kanton einen grossen Fall zu behandeln hat oder nicht. Das kann einem Kanton Obwalden passieren, das kann einem [PAGE 523] Kanton Nidwalden passieren, das kann einem Kanton Appenzell Ausserrhoden und einem Kanton Appenzell Innerrhoden passieren. Aufgrund der strafrechtlichen Anknüpfungsregeln ist es möglich, dass auch wir einmal einen solchen Fisch an Land ziehen. Und nur aus Rücksicht auf unsere eigenen Kantonsfinanzen dann nicht alles zu tun, was notwendig wäre, ist rechtsstaatlich auch nicht haltbar. Aber wenn wir einen Fall Krüger, einen Fall Rey hätten behandeln müssen, wären wir an Grenzen gestossen. Ich meine, es ist gerade mit Blick auf die Rechtsstaatlichkeit notwendig, dass mit einer Ausnahmeregelung nicht die Begehrlichkeit der Kantone gefördert wird, aber dass ein Minimum gesichert wird, damit auch schwache Kantone rechtsstaatliche Verfahren durchziehen können.
Zur Effizienzvorlage: Wenn der Bund in einer bestimmten Phase überbeansprucht sein wird, muss er nicht jedes andere Verfahren übernehmen; die Effizienzvorlage ist eine Kann-Vorschrift und keine Muss-Vorschrift. Der Bund kann, muss aber nicht jedes Verfahren an sich ziehen. Und wenn er einmal wirklich überfordert ist, dann kann er es nicht tun. Dann haben wir möglicherweise eine Ausnahmesituation.
Ich bin mit dem Kommissionssprecher einverstanden: Es mag Einzelfälle geben. Aber es ist gerade der Sinn der Vorlage, Einzelfälle, Ausnahmefälle so vorzubereiten, dass eine rechtsstaatliche Erledigung möglich ist. Hier muss ich vielleicht doch aus Sicht der kleinen Kantone argumentieren und sagen: Machen Sie vorwärts mit dieser Vorlage! Vielleicht ist sie ein Schlag ins Wasser, weil wir sie nie brauchen werden, aber vielleicht kommt ein Fall, wo wir den Rechtsstaat beschädigen, weil wir diese Regel nicht geschaffen haben.
Ich bitte Sie, der Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.