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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-03-17

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-17

Wortprotokoll

Vorerst zu meiner Interessenbindung: Ich bin Mitglied von Educationsuisse.

Nachdem wirklich beide Kommissionen seriös an diesem Geschäft gearbeitet haben, finde ich es äusserst bedauerlich, dass es jetzt zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Kommissionen kommen muss. Nachdem ich dies gesagt habe, will ich noch einmal darauf hinweisen - speziell an die Adresse von Kollege Föhn; er ist jetzt allerdings gerade nicht da -, aus welchen Gründen die WBK hier einstimmig diesen Antrag stellt.

Der erste Grund ist die Benutzerfreundlichkeit. Wir haben uns mit dieser Frage des Langen und Breiten auseinandergesetzt. Wir sind in unserer Haltung bestätigt worden durch das Schreiben der SPK vom 11. Februar 2014 an den Präsidenten der WBK des Nationalrates, in dem die Frage bezüglich Artikel 80, der ja im Auslandschweizergesetz eingeführt wurde, diskutiert wird. Dort wird zum Vollzug gesagt, der Bundesrat werde bei jeder individuellen Thematik bestimmen können, wer für den Vollzug welcher Bestimmungen des Auslandschweizergesetzes zuständig sei. Da haben wir uns die Frage nach der Praktikabilität gestellt.

Der zweite Grund war formalrechtlicher Art. Während es sich beim Auslandschweizergesetz ja um ein Grundsatzgesetz handelt, ist das Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz eigentlich ein Gesetz über die Vergabe von Finanzhilfen. Wir haben das jetzt an verschiedenen Beispielen, auch bei Anträgen in Zusammenhang mit den Schulen, gesehen. Es definiert also eigentlich Fördertatbestände und deren finanzierungsrechtliche Grundlagen und weist dementsprechend auch einen sehr, sehr hohen Detaillierungsgrad auf.

Der dritte Grund war materieller Art. Während das Auslandschweizergesetz ja das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat regelt, wird das neue Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz eben vornehmlich das Verhältnis zwischen dem Staat und den einzelnen Institutionen, also den Schulen, die betroffen sind - zum Beispiel auch den bei Educationsuisse zusammengeschlossenen -, regeln. Das Auslandschweizergesetz hat zudem ausschliesslich Geltung für im Ausland lebende Schweizer Bürger; das Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz hingegen betrifft auch Personen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft.

Diese drei Gründe haben dazu geführt, dass wir zwei separate Gesetze haben möchten. In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag der WBK zu unterstützen, die ihren Entscheid einstimmig fällte, und dem Bundesrat zu folgen.