Egloff Hans · Nationalrat · 2014-03-04
Egloff Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-04
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Poggia mit dem Titel "Zivilprozess. Schutz vor unverhältnismässiger und ungerechtfertigter Strenge", die von Herrn Golay übernommen wurde, sieht Änderungen der Artikel 206 und 207 der Zivilprozessordnung vor. Hierbei sollen die Folgen für diejenige Partei, die nicht persönlich an einer Verhandlung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen erscheint, angepasst werden. Die Kommissionsmehrheit beantragt - der Entscheid fiel mit 13 zu 11 Stimmen -, der Initiative Folge zu geben.
Artikel 204 Absatz 1 der Zivilprozessordnung schreibt die persönliche Erscheinungspflicht für die an einem Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien vor. Nur wer einen ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat, wegen Krankheit, Alter oder wegen anderer wichtiger Gründe verhindert ist, muss nicht persönlich an der Schlichtungsverhandlung erscheinen und kann sich vertreten lassen. Artikel 206 Absatz 1 der Zivilprozessordnung sieht vor, dass das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen betrachtet wird, falls die klagende Partei nicht persönlich anwesend ist. Dies gilt auch, wenn sie vertreten wird, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 204 Absatz 3 für eine Vertretung gegeben sind. Der säumige Kläger hat zudem die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Mehrheit der Kommission erachtet die geltenden Folgen des Nichterscheinens für die klagende Partei im Schlichtungsverfahren als zu streng. Zwar soll am Anwesenheitsprinzip im Schlichtungsverfahren festgehalten werden, da dadurch eine rasche Einigung erreicht und eine Überlastung der Gerichte verhindert werden kann. Es sollte aber im Einzelfall möglich sein, dass sich die klagende Partei im Schlichtungsverfahren durch eine beruflich qualifizierte Vertretung vertreten lässt, ohne dass das Schlichtungsverfahren sofort als gegenstandslos abgeschrieben wird. Dies soll nicht der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers, dass die Parteien im Schlichtungsverfahren grundsätzlich anwesend sein sollen, entgegenwirken, sondern vielmehr eine höhere Erfolgsquote der Schlichtungsverfahren begünstigen.
Die Minderheit der Kommission sieht im Vorhaben der Initiative einen Widerspruch zur ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers, der die persönliche Anwesenheit der Parteien vorsieht. Gemäss der Kommissionsminderheit reicht Artikel 204 der Zivilprozessordnung aus, um ein wirklich begründetes Fernbleiben zu entschuldigen. Die Minderheit äussert zudem Bedenken, dass es den im Schlichtungsverfahren involvierten Parteien durch die Umsetzung der parlamentarischen Initiative ermöglicht werden könnte, auf Zeit zu spielen und unnötig Kosten zu verursachen.
Die Kommission entschied mit 13 zu 11 Stimmen. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.