Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-11
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-11
Wortprotokoll
Der Motionär sieht eine Diskrepanz zwischen dem Verbot der Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit im Uno-Pakt II. Er möchte diese Diskrepanz nach Massgabe des Grundsatzes "Völkerrecht vor Landesrecht" lösen, wie es in der Bundesverfassung vorgesehen ist. So weit muss es aber nicht kommen, weil nach Auffassung des Bundesrates gar keine Diskrepanz besteht.
Die in der Motion erwähnte Allgemeine Bemerkung Nr. 34 des Uno-Menschenrechtsausschusses zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte enthält keine neuen Normen, sondern präzisiert lediglich die Auslegung des Uno-Pakts II. Nach Artikel 19 Absatz 3 des Uno-Pakts II kann die Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen müssen aber gesetzlich vorgesehen und für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer oder für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit erforderlich sein. Diese Einschränkungen entsprechen auch den in der Bundesverfassung vorgesehenen Voraussetzungen.
Das Rassismusverbot ist gesetzlich geregelt. Diskriminierende Äusserungen werden nur unter engen Voraussetzungen unter Strafe gestellt. Sie müssen in der Öffentlichkeit stattfinden und die Betroffenen in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzen oder den inneren Frieden unseres Landes gefährden. Hingegen wird in die Meinungsbildung und -äusserung im privaten Rahmen nicht eingegriffen.
Artikel 261bis des Strafgesetzbuches verstösst somit nicht gegen die vom Uno-Pakt II und von anderen Regelwerken garantierte Meinungsäusserungsfreiheit, wie er auch nicht gegen unser Verfassungsrecht verstösst.
Ich bitte Sie, die Motion Freysinger abzulehnen.