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Imoberdorf René · Ständerat · 2014-09-08

Imoberdorf René · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-08

Wortprotokoll

Am 4. September 2013 hat der Bundesrat die Botschaft zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und Verkehrsstrafrechts verabschiedet. Der Nationalrat hat das Geschäft in seiner Sondersession im Mai 2014 beraten und ist dem Bundesrat mit wenigen Ausnahmen gefolgt, in der Gesamtabstimmung mit 159 zu 1 Stimmen bei 8 Enthaltungen.

Der Entwurf sieht verschiedene kleinere Gesetzesänderungen in den Bereichen der Zulassung als Strassentransportunternehmen und des öffentlichen Verkehrs vor. Im Bereich der Strassentransportunternehmen sollen Anpassungen an neue Vorschriften der Europäischen Union vorgenommen und soll die Gleichwertigkeit des schweizerischen Rechts erhalten werden. Im Bereich des öffentlichen Verkehrs soll der Strafrahmen bei gewerbsmässig begangenen Konzessionsverstössen erhöht und sollen die Strafbestimmungen im öffentlichen Verkehr harmonisiert werden. Schliesslich wird eine Rechtsgrundlage für ein Informationssystem über Reisende ohne gültigen Fahrausweis geschaffen, werden Nebennutzungen der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge geregelt und diejenigen Verstösse benannt, die zukünftig strafbar sein sollen.

Nach dieser Übersicht über die Vorlage möchte ich kurz auf ein paar Punkte speziell eingehen:

Die Schweiz wendet seit dem Inkrafttreten des Landverkehrsabkommens mit der EU bei der Zulassung von Strassenverkehrsunternehmen sowie bei Bewilligungen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr gleichwertige Rechtsvorschriften an wie die EU. Die EU hat inzwischen verschiedene Regelungen überarbeitet. Damit die Schweiz weiterhin voll am europäischen Strassenverkehrsmarkt teilnehmen kann und für alle in der Schweiz und in der EU tätigen Transportunternehmen die gleichen Vorschriften gelten, ist es nötig, die Schweizer Bestimmungen mit jenen der EU in Übereinstimmung zu bringen.

Eine wichtige Änderung betrifft die Lizenzpflicht. Bisher galt für die Strassentransportunternehmen in der Schweiz die Lizenzpflicht ab 6 Tonnen. Damit alle Strassentransportunternehmen, welche gewerbliche Transporte durchführen, gleich behandelt werden, müssen sie neu für sämtliche Güterfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen eine Lizenz beantragen. Transporteure, die gegen die Lizenzvorschriften verstossen, sollen mit einer Busse von bis zu 100 000 Franken statt wie bisher 10 000 Franken bestraft werden können.

Für die Zulassungsbewilligungen und die Verstösse wird ein elektronisches Register eingeführt. Zudem wird analog der EU auch in der Schweiz die Funktion eines Verkehrsleiters geschaffen. Der Verkehrsleiter ist die verantwortliche Person eines Unternehmens beim Antrag für die Zulassung als Strassentransportunternehmen.

Nun noch ein Wort zu Vorlage 2, zum Personenbeförderungsgesetz: Mit der Botschaft werden auch Bestimmungen in den Gesetzen über den öffentlichen Verkehr aktualisiert. So wird im Personenbeförderungsgesetz unter anderem die kommerzielle und nichtkommerzielle Nebennutzung von Eisenbahnanlagen und Fahrzeugen geregelt und eine explizite Rechtsgrundlage für ein Register von Reisenden ohne gültigen Fahrausweis geschaffen. Bus-, Bahn- und andere Transportunternehmen haben schon heute die Möglichkeit, von Wiederholungstätern höhere Zuschläge zu verlangen. Das können sie aber nur, wenn sie Informationen über Schwarzfahrer sammeln. Mit Artikel 20a soll die rechtliche Basis dafür geschaffen werden, dass die Unternehmen Daten aufbewahren - und zwar in der Regel zwei Jahre -, Daten sammeln und weitergeben können. Das Datenschutzgesetz verlangt, dass jede Datensammlung eine solche Basis hat.

Wie schon eingangs erwähnt, hat der Nationalrat das Geschäft in seiner Sondersession im Mai 2014 beraten und ist dem Bundesrat mit wenigen Ausnahmen in der Gesamtabstimmung mit 159 zu 1 Stimmen bei 8 Enthaltungen gefolgt. Die Kommission hat die Vorlage am 12. August 2014 beraten. Sie ist einstimmig auf den Entwurf eingetreten und hat in der Gesamtabstimmung die Vorlage 1 einstimmig und die Vorlage 2 ohne Gegenstimme bei 1 Enthaltung klar angenommen.

Im Namen der Kommission empfehle ich Ihnen, auf den Entwurf des Bundesrates einzutreten und den Beschlüssen des Nationalrates bzw. den Anträgen der Kommission grossmehrheitlich zu folgen. Nur in einem Punkt, bei Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe h, ist die Kommission dem Nationalrat [PAGE 718] nicht gefolgt. Sie beantragt hier, der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.

Nun zu den beiden Motionen: Der Nationalrat hat zwei Punkte aus den Beratungen ausgelagert und in Form von zwei Motionen dem Bundesrat zur weiteren Bearbeitung überlassen. Mit der Motion der KVF-NR 14.3000, "Richten von Laserpointern auf Personen", wird der Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesänderung vorzulegen, welche das Strafgesetzbuch mit einer Bestimmung ergänzt, die dem Schutz aller betroffenen Personen gilt. Die Motion verlangt also die Schaffung einer spezifischen Norm im Strafgesetzbuch, weil die Motionärin offenbar von einer Strafbarkeitslücke ausgeht. Der Nationalrat hat die Motion mit 141 zu 27 Stimmen bei 3 Enthaltungen entgegen dem Antrag des Bundesrates angenommen.

Die Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, dem Bundesrat zu folgen und die Motion 14.3000, "Richten von Laserpointern auf Personen", abzulehnen - dies aus folgenden Gründen: Im Strafgesetzbuch bestehen hinreichende Vorschriften zum Schutz von Leib und Leben vor konkreten Gefahren. Eine Strafbarkeitslücke ist nicht ersichtlich. Für die Schaffung von Spezialvorschriften im Strafgesetzbuch über die Verwendung von Laserpointern sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Die Kommission hat sich nach einer ausführlichen Darlegung durch die Verwaltung dieser Meinung angeschlossen.

Der Bundesrat will aber im Nebenstrafrecht neue Bestimmungen einführen. Er hat deshalb den Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall in die Vernehmlassung geschickt. Dieses Bundesgesetz soll unter anderem vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung, wie sie beispielsweise ein Laserpointer aussendet, schützen. Die Vernehmlassung ist kürzlich abgelaufen. Das federführende BAG wird im Verlauf des kommenden Herbsts eine Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen publizieren. Namens der einstimmigen Kommission möchte ich Sie daher bitten, die Motion abzulehnen.

Zum Schluss noch zur Motion der KVF-NR 14.3001, "Überprüfung von Personendaten im Abrufverfahren": Die Motion verlangt, dass zum Zweck der Prüfung von Personalien und der Identifizierung von Personen Online-Zugriffe zugestanden werden, wie sie bereits dem Grenzwachtkorps zur Verfügung stehen, damit diese Daten also auch der Transportpolizei zur Verfügung stehen. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich durch die in der Motion geforderten Massnahmen die lange Wartezeit für die angehaltenen Personen verkürzen lässt, weil die Identität schneller festgestellt werden kann. Der Nationalrat hat die Motion mit 130 zu 33 Stimmen bei 9 Enthaltungen, im Einklang mit dem Antrag des Bundesrates, angenommen.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, die Motion anzunehmen.

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