Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 2001-09-19
Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-19
Wortprotokoll
Als seinerzeitiges Mitglied der Kommission für Rechtsfragen hatte ich mich in der Strafrechtsreform etwas auf dieses Kapitel "Massnahmen" konzentriert. Beim Artikel über die stationären therapeutischen Massnahmen hat unser Rat dann die Formulierung beschlossen: "Besteht beim Täter eine psychische Störung von erheblicher Schwere ...." Der Nationalrat hat diese Formulierung abgelehnt und ist auf die Fassung des Bundesrates zurückgekommen. Dort heisst es: "Ist der Täter psychisch schwer gestört ...."
Ich beantrage Ihnen, aus folgenden Gründen auf unserer Fassung zu beharren: Am Anfang dieser Revision standen eine Reihe von Anhörungen verschiedenster Fachleute. Im April 1999 referierte auch ein forensischer Psychiater, der nicht nur als Vertreter der Arbeitsgruppe "Forensische Psychiatrie der deutschsprachigen Schweiz", sondern auch im Namen der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie gesprochen hatte. Er war mit der bundesrätlichen Fassung zu Artikel 59 recht hart ins Gericht gegangen. Er führte damals wörtlich aus: "Der Ausdruck 'ist ein Täter psychisch schwer gestört' ist kein akzeptables diagnostisches Tatbestandselement und kein psychiatrischer Sachverhalt, sondern es ist schlicht eine Verbalinjurie." Wenn man jemanden sagt: "Du bist psychisch schwer gestört", dann beleidigt man ihn. Der Ausdruck "psychische Störung" ist demgegenüber kein "Psychiaterchinesisch", wie das im Nationalrat gesagt wurde, sondern es ist auch Umgangssprache. Aber es ist eine Umgangssprache, die in Fachkreisen verstanden wird. Sie vermeidet auch schwierige Interpretationen. Dass solche Störungen von "erheblicher Schwere" sein müssen, ist ebenfalls keine medizinische Formulierung, sondern lediglich der Wortlaut der Anforderungen, auch des Bundesgerichtes, an einen bestimmten sowohl medizinisch wie auch rechtlich relevanten Sachverhalt.
So führt denn die Formulierung "psychische Störung von erheblicher Schwere" auch - ganz entgegen der Behauptung im Nationalrat - keineswegs zu irgendwelchen gesteigerten Erfordernissen in der Therapie oder in der Beurteilung, sondern sie ist schlicht klar, verständlich und korrekt. Im Rahmen der WHO entstand übrigens schon vor vielen Jahren der heute in der Klinik, in der Lehre und in der Forschung angewendete Code, der international angewendet wird. Dieser Code mit der Abkürzung ICD-10 enthält auch eine Klassifikation von psychischen Störungen. Wenn wir den für jedermann verständlichen Begriff "psychische Störung" in das Strafrecht übernehmen, so auch, um auf dieses definierte System, auf dieses international bekannte System hinzuweisen. Ich frage mich, warum wir damit nicht indirekt eben auch deutlich machen, dass wir die Psychiatrie als eine Hilfswissenschaft der Kriminalistik in ihrer eigenen Sprache und nicht in einer falsch verstandenen Populistik ansprechen.
Entscheidend ist aber für mich auch der inhaltliche Unterschied zur scheinbar volksnäheren Formulierung des Bundesrates. Es gibt nämlich sicherlich psychisch schwer gestörte Persönlichkeiten, welche trotzdem durchaus voll zurechnungsfähig sein können. Es gibt Menschen, die entsprechende Neurosen oder reaktive Störungen oder Sexualperversionen haben. Und es gibt mehr oder weniger ausgeprägte psychische Störungen bei an sich psychisch keineswegs gestörten Persönlichkeiten, die aber zur Verminderung der Zurechnungsfähigkeit oder vielleicht sogar zur Unzurechnungsfähigkeit führen. Die reine Quantität, im bundesrätlichen Text als psychisch schwer gestört benannt, erlaubt nie unmittelbare Rückschlüsse, weder auf die zur Tatzeit aktuelle Fähigkeit eines Täters noch auf die Massnahmenindikation. Im Hinblick auf beide Fragen sind im [PAGE 511] Einzelfall dann immer eine Reihe von Beweisthemen zu behandeln, bevor der Schluss des Sachverständigen, des Psychiaters, eine andere Antwort geben kann.
Der bundesrätliche Text, "psychisch schwer gestört", kreiert mithin einen Rechtsbegriff, dem aber kein medizinischer Begriff sinnvoll zur Seite steht. Vor diesem Hintergrund verstehe ich nicht, weshalb der Nationalrat unser Anliegen aus diesem Gesetzentwurf gekippt hat.
Was passiert, wenn Sie meinem Antrag nicht folgen? Es wird selbstverständlich bei der Formulierung des Bundesrates bleiben, das ist ganz klar, aber die Gerichtspsychiater werden in ihren Gutachten in ihrer Sprache sprechen. Sie werden nie zum Schluss kommen, dass ein Täter "psychisch schwer gestört" ist. Sie werden diese Beleidigung nie in ihre Gutachten aufnehmen. Sie werden deshalb dann eine stationäre therapeutische Massnahme empfehlen, wenn das in Übereinstimmung mit den Kriterien des Bundesgerichtes geschieht. Das Bundesgericht verlangt, dass erstens eine psychische Störung vorliegt und zweitens diese Störung so schwer ist, dass sie deutlich vom Durchschnitt anderer Störungen abweicht. Das Bundesgericht hat hier sogar den Ausdruck der "Verbrechensgenossen" verwendet, den ich auch wiederum für problematisch halte.
Mit dem Begriff "psychisch schwer gestört" kann daher nicht nur der Psychiater nichts anfangen, sondern es wird auch Verständigungsprobleme mit dem Rechtsanwender geben. Letztlich wird der Begriff einer gewissen Beliebigkeit Tür und Tor öffnen. Damit bringt er gegenüber den heute überholten Begriffen Geisteskrankheit oder Geisteszustand, wie sie in der alten Fassung des Strafrechtes üblich waren, überhaupt keinen Fortschritt.
Nun gilt das auch für Artikel 63, und konsequenterweise habe ich deshalb einen Antrag gestellt, der sich auf die beiden Artikel 59 und 63 bezieht.
Ich ersuche Sie, diesen Anträgen zuzustimmen.