AB 156951
Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-05
Wortprotokoll
Nachdem beide Räte verschiedene Vorstösse für dringende Massnahmen zur Bekämpfung von Zwangsheiraten angenommen haben, die klarmachten, dass in der Schweiz dringender Handlungsbedarf besteht, liegt uns jetzt ein Gesetzentwurf vor, der diese Problematik aufgreift.
Es ist in der Schweiz heute möglich, eine Heirat amtlich abzulehnen, wenn eine der betroffenen Personen gegen ihren Willen verheiratet wird. Wenn die Ehe aber im Ausland geschlossen wurde, haben wir keine offizielle Handlungsmöglichkeit. Nun hat der Bundesrat mit diesem neuen Gesetz die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen im Strafrecht, im Zivilrecht und im Ausländerrecht ergriffen und ein umfassendes Konzept erarbeitet, um eben Zwangsheiraten zu verhindern, die Opfer wirksam zu unterstützen und ihre Grundrechte zu schützen, aber auch die Täter härter zu bestrafen.
Demzufolge gibt es Anpassungen in sechs Gesetzen. Neben dem Ausländergesetz, dem Asylgesetz, dem Zivilgesetzbuch und dem Partnerschaftsgesetz wird das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht um eine ausdrückliche Regelung der Eheungültigkeitserklärung ergänzt, um die Anwendung der neuen Ehegültigkeitsgründe im internationalen Verhältnis zu erleichtern. Ein zentraler Punkt dieser Vorlage ist die Schaffung einer spezifischen Strafnorm im Strafgesetzbuch. Die Höchststrafe wird von drei auf fünf Jahre Freiheitsentzug erhöht, und die Strafbarkeit wird auf Handlungen ausgedehnt, die im Ausland begangen wurden.
Ziel dieser Vorlage ist es, dass Ehen, die unter Zwang geschlossen worden sind, einfacher und von Amtes wegen angefochten werden können. Damit ist das Opfer nicht mehr in der sehr schwierigen Lage, selber klagen zu müssen. Eine Ehe soll für ungültig erklärt werden, wenn sie nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist, und auch, wenn einer der Ehegatten noch minderjährig ist. Schweizerinnen und Schweizer können in der Schweiz nur heiraten, wenn sie volljährig sind. Für Ausländerinnen und Ausländer sieht das geltende Recht eine Ausnahmeregelung vor, die jetzt abgeschafft wird.
Zwangsheirat darf in der Schweiz nicht toleriert werden. Eine Ehe wird ungültig erklärt, wenn sie nicht von beiden Ehegatten freiwillig eingegangen worden ist, egal, wo sie geschlossen worden ist. Das Zivilstandsamt oder die Ausländerbehörde sind verpflichtet, einem Verdacht auf Zwangsheirat nachzugehen. Es wird festgehalten, dass die Eheschliessung in der Schweiz dem schweizerischen Recht untersteht und selbstverständlich für alle Kulturen und Traditionen gilt. Es ist auch offensichtlich: Zwangsheiraten sind krasse Menschenrechtsverletzungen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 fordert klar und deutlich in Artikel 16 Absatz 2: "Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden."
Die Kommission ist ohne Gegenstimme auf dieses Gesetz eingetreten. Ich bitte Sie namens der Kommission, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.