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AB 157014

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-16

Wortprotokoll

Bei den Artikeln 15 bis 17 geht es ja darum zu verhindern, dass die Versicherten einzelner Kantone in Zukunft wieder erheblich zu viel oder zu wenig Prämien bezahlen. Hier werden die Modalitäten für die Prämiengenehmigung und ein allfälliger Ausgleich festgelegt. In Artikel 15 wird umschrieben, wie die Prämiengenehmigung vonstattengehen soll.

Zu Absatz 1: Hier hat der Ständerat festgelegt, dass die Prämientarife vor ihrer Genehmigung nicht veröffentlicht werden dürfen. Der Nationalrat will, dass sie schon vorher publik gemacht werden dürfen. Es muss einfach der Hinweis angebracht sein, dass die Prämien noch nicht genehmigt sind. Die SGK empfiehlt Ihnen einstimmig, an unserem Beschluss festzuhalten. Bereits im Sommer werden die Prämien für das nächste Jahr von den Kassen beschlossen. Werden diese bereits zu diesem Zeitpunkt an die Öffentlichkeit gebracht, befassen sich die Versicherten damit, ob sie bei der Kasse verbleiben oder sie wechseln. Die Prämien können dann aber nach der Genehmigung ganz anders aussehen. Dies stiftet bei den Versicherten Unsicherheit. Wenn dann Versicherte bereits einen Wechsel eingeleitet haben, gibt es Probleme, den Vertrag mit der neuen Versicherung wieder aufzulösen. Zudem kann die vorzeitige Bekanntgabe der noch nicht genehmigten Prämien zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Deshalb bitte ich Sie, bei dieser Differenz an unserem Beschluss festzuhalten.

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