AB 157017
Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-16
Wortprotokoll
Hier geht es um das Modell des Ausgleichs bei zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien. Das Modell unseres Rates sah vor, dass ein Ausgleich von zu hohen Prämien im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Folgejahr geschieht und vom BAG gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e erzwungen werden kann.
Der Nationalrat setzt mit einer Kann-Formulierung auf die Freiwilligkeit der Versicherer. Das scheint auf den ersten Blick eine weiche Form unseres Vorhabens zu sein. Es muss aber festgehalten werden, dass die Prämien von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen und zurückgewiesen werden, wenn sie unangemessen hoch sind - das steht in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c - oder wenn die Kasse über übermässig hohe Reserven verfügt, das steht in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d. Die Versicherer müssen zwar den Prämienausgleich nicht ausführen - sie können es -, aber wenn eine Kasse während Jahren den Ausgleich nicht macht, wird die Aufsicht die Prämien nicht genehmigen, wenn die Reserven zu hoch sind.
Dieses Modell des Nationalrates zum Prämienausgleich besteht bereits in der Praxis bei einer Basler Kasse. Es ist also ein taugliches Modell. Es funktioniert beispielsweise so: Im Jahr 2014 werden die Prämien für 2015 genehmigt. Diese werden 2015 angewendet. Ende Juni 2016 wird der Antrag des Versicherers zum Prämienausgleich gemäss Artikel 16 Absatz 1 an die Aufsichtsbehörde gestellt. Der Antrag wird [PAGE 811] vom BAG geprüft, und die Rückerstattung erfolgt gemäss Artikel 17 bereits Ende 2016 an die Versicherten, die dann in der Kasse versichert sind.
Noch eine Bemerkung zu Artikel 16 Absatz 1: Die Redaktionskommission hat die SGK bereits gebeten, den Begriff der "kumulierten Kosten" zu präzisieren. So mache ich dies zuhanden des Amtlichen Bulletins. Es handelt sich generell um die Kosten und Prämien eines Jahres. Der Begriff "kumulierte Kosten" ist so zu interpretieren, dass es sich um die Leistungskosten plus Verwaltungskosten aller verschiedenen Leistungserbringer handelt, diese also kumuliert werden. Das heisst, es werden die Kosten der verschiedenen Leistungserbringer - gleich Leistungskosten plus Verwaltungskosten - kumuliert. Damit habe ich das auch angebracht.