Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2014-09-16
Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-16
Wortprotokoll
Im Folgenden geht es um eine Motion von Nationalrat Hardegger. Dieser verlangt, dass der Bundesrat die immer häufigere, aggressivere und durchsichtigere Werbung für medizinische Eingriffe und Behandlungen mit geeigneten Anpassungen bei den gesetzlichen Grundlagen unterbindet.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Der Nationalrat hat sie am 17. Juni 2014 angenommen. Die SGK Ihres Rates beantragt Ihnen mit 4 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, die Motion abzulehnen.
Der Bundesrat weist in seiner ablehnenden Begründung darauf hin, dass missbräuchliche Werbung verhindert werden müsse. Diese Einschätzung und diese Haltung teilt auch die SGK Ihres Rates. In der Kommission wurde eingehend dargelegt, dass das Problem der missbräuchlichen, aufdringlichen und gegen die guten Sitten verstossenden Werbung in verschiedenen Gesetzen sehr breit und vertieft berücksichtigt wird. So wird in Artikel 40 des Medizinalberufegesetzes als Berufspflicht verankert, dass sich Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, bei der Frage der Werbung an die Grundvoraussetzungen zu halten hätten. Es heisst dort explizit: "Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist." Bei einem Verstoss kann die kantonale Aufsichtsbehörde als zuständige Instanz einschreiten. Dabei stehen der kantonalen Behörde gemäss Artikel 43 des Medizinalberufegesetzes personalrechtliche Massnahmen zur Verfügung. Diese sind sehr weitreichend. Sie reichen von der Verwarnung über den Verweis und die Busse von 20 000 Franken bis zum befristeten oder sogar bis zum vollständigen Berufsverbot.
Weiter wurde auch auf das Heilmittelgesetz und die Arzneimittel-Werbeverordnung hingewiesen. Hier wird bis ins kleinste Detail geregelt, wann welche Formen der Werbung aufdringlich oder sittenwidrig sein können. Swissmedic kann also in solchen Fällen intervenieren; ebenso kann Swissmedic bei Fernsehsendungen, die in der Kommission auch thematisiert wurden, intervenieren, wenn die Anwendung gewisser Arznei- oder Heilmittel thematisiert wird.
Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass auf der normativen Ebene kein Handlungsbedarf besteht. Das gesetzliche Grundgerüst und die Interventionsmöglichkeiten bestehen bereits. Sollte sich aber nach der Beratung des Heilmittelgesetzes doch noch herausstellen, dass ein gewisser Handlungsbedarf besteht, ist es möglich, die entsprechende Verordnung zum Heilmittelgesetz zu präzisieren. Das ist auch die Haltung des Bundesrates.
Ich beantrage Ihnen deshalb namens der SGK Ihres Rates mit dem Bundesrat die Ablehnung der Motion.