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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-08-10

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-08-10

Wortprotokoll

Das ist eine der zentralen Bestimmungen dieser Gesetzesrevision. Mit dem neuen Absatz 2bis soll auf Bundesebene das eingeführt werden, was in den allermeisten Kantonen, nämlich in 24 Kantonen, bereits realisiert ist, und dies zum Teil schon seit Langem: die Möglichkeit, die Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte bei der direkten Bundessteuer in Abzug zu bringen.

Damit dieser Abzug gemacht werden kann, muss eine ganze Anzahl von Bedingungen erfüllt sein: Erstens können Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die Kinderbetreuungskosten nur dann geltend machen, wenn beide Ehegatten gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Abzug ist ebenfalls zugelassen, wenn ein Ehegatte erwerbstätig und der andere erwerbsunfähig ist oder wenn beide erwerbsunfähig sind. Schliesslich ist der Abzug zugelassen, wenn die Ehegatten - nur einer oder beide - in Ausbildung und nicht in der Lage sind, die Betreuung der Kinder selber wahrzunehmen. Zweitens sind nur jene steuerpflichtigen Personen abzugsberechtigt, die für den Unterhalt der Kinder sorgen und mit ihnen im gleichen Haushalt leben. Damit sind grundsätzlich die Eltern und die alleinerziehenden Personen gemeint. Drittens können die Betreuungskosten ab dem Jahr, in dem das minderjährige Kind vierzehn Jahre alt wird, bereits nicht mehr geltend gemacht werden. Und viertens können nur die effektiv nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung abgezogen werden. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die durch die reine Betreuungsarbeit entstanden sind. Kosten für Verpflegung oder für anderen Unterhalt der Kinder hingegen werden als Lebenshaltungskosten qualifiziert und sind deshalb nicht abzugsfähig.

Aus diesen verschiedenen Punkten ist ersichtlich, dass der Kinderbetreuungskostenabzug sehr restriktiv gehandhabt werden soll. Das hat der Bundesrat so vorgeschlagen, und Ihre Kommission beantragt Ihnen ohne Gegenstimme, in all diesen Punkten dem Bundesrat zu folgen. Nicht einig war sich Ihre Kommission in der Frage, wie hoch die Obergrenze für den Kinderbetreuungskostenabzug sein soll. Die Kantone haben dies in ihren Gesetzgebungen sehr unterschiedlich geregelt. In einigen Kantonen werden sämtliche effektiven Kosten als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen. Jene Kantone, die den Abzug betragsmässig limitieren, sehen einen maximalen Abzug von durchschnittlich etwa 5000 Franken pro Kind vor. Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen in Übereinstimmung mit dem Bundesrat vor, eine Obergrenze von 12 000 Franken pro Kind vorzusehen. Ich betone aber noch einmal: Abziehen kann man nur die effektiv nachgewiesenen Kosten und keine Fantasiezahlen.

In der Kommission wurden Beispiele genannt, wo Eltern heute wesentlich mehr als 12 000 Franken bezahlen. Umgekehrt schreibt der Bundesrat in der Botschaft, dass die durchschnittlichen Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung heute zwischen 4800 und 6000 Franken pro Kind lägen. Auch vonseiten der Kantone wurden sehr unterschiedliche Vorstellungen formuliert. Es gab Kantone, die Kosten bis zu 20 000 Franken und mehr zulassen wollten, andere Kantone forderten viel tiefere Obergrenzen. Die Kommissionsmehrheit gelangte zum Schluss, dass eine Obergrenze von 12 000 Franken pro Kind vertretbar sei, da dieser Betrag ja nur in Abzug gebracht werden könne, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch seien.

Eine Kommissionsminderheit beantragt Ihnen, den Abzug auf 8500 Franken zu begrenzen. Innerhalb der Minderheit wurden allerdings unterschiedliche Gründe hierfür genannt: Einerseits wurde argumentiert, dass der neue Abzug von jenen Eltern, die ohne Fremdbetreuung auskommen, als ungerecht empfunden werde, folglich solle man diesen Abzug wenigstens nicht allzu hoch ansetzen, andererseits wurde finanzpolitisch argumentiert: Mit einer Reduktion der Obergrenze auf 8500 Franken würde gemäss Berechnungen der Steuerverwaltung die gesamte Vorlage ungefähr 100 Millionen Franken günstiger zu stehen kommen.

Ihre Kommission hat auch darüber diskutiert, ob man mit den Mitteln, die durch eine solche Senkung der Obergrenze frei würden, also diesen 100 Millionen Franken, den Abzug vom Steuerbetrag, der ja ebenfalls eingeführt wird, erhöhen könnte. Die Berechnungen haben gezeigt, dass man den Abzug von 170 Franken pro Kind und Jahr mit diesen sozusagen frei gewordenen 100 Millionen Franken auf 350 Franken pro Kind und Jahr erhöhen könnte. Die Minderheit hat aber davon abgesehen, einen solchen Antrag zu stellen. Finanzpolitisch brächte eine solche Korrektur nichts, man hätte gleich hohe Steuerausfälle. Aber auch Gründe der Gleichbehandlung sprachen gegen eine solche Korrektur. Sie würde dazu führen, dass man jene 12 Prozent der Steuerpflichtigen mit Kindern, die aufgrund tiefer Einkommen schon heute keine Bundessteuer bezahlen, noch stärker brüskieren würde. Der Graben zwischen jenen, die von dieser Steuerrevision nichts haben, und jenen, die dann plötzlich pro Kind 350 Franken vom Steuerbetrag abziehen könnten, würde dann doch zu gross.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit und dem Bundesrat zu folgen.