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Amherd Viola · Nationalrat · 2014-09-08

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-08

Wortprotokoll

Mit vorliegender Motion der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates soll der Bundesrat beauftragt werden, eine verfassungsmässige Grundlage vorzulegen, welche es dem Bundesgesetzgeber erlaubt, über die Mankoteilung zu legiferieren.

Bei der Frage der Mankoteilung geht es um Folgendes: In Trennungs- oder Scheidungsfällen kann die Situation eintreten, dass das gesamte Einkommen nicht genügt, um das Existenzminimum der Familienmitglieder zu decken. Das sind sogenannte Mankofälle. Heute ist der Mankofall so geregelt, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil das Existenzminimum belassen wird. Als Konsequenz muss der betreuende Elternteil Sozialhilfe beziehen, das heisst, das Manko wird einseitig überbunden. Zur belastenden Situation, Sozialhilfegelder zu beantragen, kommt für den betreuenden Elternteil der Nachteil hinzu, dass er mit Rückforderungen der Sozialhilfebehörde rechnen muss.

Die Unantastbarkeit des Existenzminimums des unterhaltspflichtigen Elternteils und damit die einseitige Mankoüberbindung auf den betreuenden Elternteil stellen nach Meinung der Kommissionsmehrheit eine Ungerechtigkeit dar, die dem Grundsatz entgegensteht, dass selbst nach einer Trennung oder Scheidung weiterhin beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben und dass entsprechend auch ein Manko aufzuteilen wäre. Das Bundesgericht bestätigt diese Meinung in seinem Urteil vom 23. Oktober 2008. Es hält dort fest, dass die Mankoteilung einem richtigen Verständnis der familienrechtlichen Bestimmungen zum Unterhaltsrecht entspräche. Es hat aber auf einen Systemwechsel verzichtet, weil dies bei der heutigen gesetzlichen Grundlage, insbesondere in Bezug auf die Koordination mit den Vorschriften zur Sozialhilfe, zu Schwierigkeiten führen würde. Das Bundesgericht hat aber gleichzeitig den Gesetzgeber aufgefordert, gegebenenfalls unter Anpassung der betroffenen Gesetze bzw. Rechtsgebiete eine adäquate und kohärente Lösung zu schaffen.

Die Ausarbeitung einer solchen Lösung erweist sich als komplex. Denn die betroffenen Rechtsgebiete fallen in die Zuständigkeit des Bundes, nämlich das Zivilrecht, wie auch in jene der Kantone, das betrifft das Sozialhilferecht. Im Rahmen der Beratung des Kindesunterhaltsrechts hat der Bundesrat die Meinung vertreten, es fehle die verfassungsmässige Grundlage, um die Mankoteilung auf Bundesebene gesetzlich zu regeln, zumal das Sozialhilferecht eben in der Kompetenz der Kantone liege.

Mit vorliegender Motion soll nun die Kompetenz für den Bundesgesetzgeber geschaffen werden. Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion, wogegen eine Kommissionsminderheit deren Ablehnung beantragt. Für die Kommissionsminderheit besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf auf Bundesebene. Sie vertritt die Meinung, dass hier die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden sollen, sofern überhaupt notwendig.

Mit dem Bundesrat und mit der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, die Motion anzunehmen, damit die Grundlage für die Eliminierung einer offensichtlichen Ungerechtigkeit geschaffen werden kann.

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