Casanova Corina · 2014-09-23
Casanova Corina · Graubünden · 2014-09-23
Wortprotokoll
Zu Artikel 85 möchte ich festhalten: Materiell besteht zwischen den beiden Räten keine Differenz. Die Kommissionssprecher haben heute wiederum deutlich gemacht - wie letzte Woche auch schon -, dass es nicht darum geht, die Beobachtung von Urnengängen zu verbieten, weder eine innerschweizerische noch eine internationale. Strittig ist also nur, ob man diese [PAGE 1674] Beobachtung ausdrücklich im Gesetz verankern soll. Für den Bundesrat ist dies weniger wichtig als die Tatsache, dass beide Räte die Beobachtung von Urnengängen weiterhin ermöglichen wollen.
Welchen Eindruck würde die Aufrechterhaltung dieser Differenz erwecken, wenn die Vorlage allein an dieser Differenz scheitern sollte? Erhielte Artikel 85 dann nicht eine überragende Bedeutung, die ihm denn doch nicht zukommt? Beide Räte haben nämlich in dieser Vorlage Akzente gesetzt, die dann hinfällig werden könnten. Dazu gehören zum Beispiel die Bestimmung, dass für die Durchführung von Abstimmungen über Volksinitiativen in Wahljahren - das wäre Artikel 75a - ein grösserer Spielraum vorhanden sein soll, oder die Aufhebung von Artikel 24 Absatz 3 Litera b, wodurch für Wahlvorschläge keine Unterschriften mehr nötig sind, wenn Parteien mehr als eine Liste einreichen.
Der Bundesrat kann mit beiden Lösungen leben, weil die Kommissionssprecher deutlich festgehalten haben, dass die Streichung weder innerschweizerische noch internationale Beobachtungen von Urnengängen ausschliessen soll. Er könnte aber schlechter damit leben, wenn die ganze Vorlage allein wegen dieser Differenz scheitern würde.