AB 157738
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2014-06-12
Wortprotokoll
Am 2. April 2013 hat die Uno-Generalversammlung nach einem mehrjährigen Prozess mit 156 Jastimmen, 3 Neinstimmen und 22 Enthaltungen den Vertrag über den Waffenhandel, den Arms Trade Treaty, verabschiedet. Damit wurden die zwei wichtigsten Ziele des Abkommens erreicht. Erstens hat sich die internationale Staatengemeinschaft erstmals auf eine völkerrechtlich verbindliche internationale Regelung des grenzüberschreitenden Handels mit konventionellen Waffen geeinigt. Zweitens wird der verantwortungsvolle Handel mit konventionellen Waffen im grenzüberschreitenden Bereich gestärkt. Damit wird ein Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels und zur Verminderung des menschlichen Leids geleistet.
Inzwischen wurde der Vertrag von 118 Staaten unterzeichnet; darunter sind einige der grössten Exportländer konventioneller Waffen, so die USA, Deutschland, aber auch Frankreich. Der Arms Trade Treaty wurde bisher von 40 Staaten ratifiziert. Er tritt drei Monate nach der 50. Ratifikation in Kraft, und dies könnte noch vor Ende 2014 der Fall sein.
Ich komme zum Inhalt des Abkommens und zur Umsetzung in unserem Land. Der Vertrag über den Waffenhandel enthält im Wesentlichen vier Verpflichtungen:
1. Die Schaffung von nationalen Kontrollsystemen. Waffentransfers sollen dann ausgeschlossen sein, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Waffen bei der Begehung von Völkermord, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Kriegsverbrechen verwendet werden können. In diesen Fällen würden Ausfuhren gegen das Abkommen verstossen.
2. Die Prüfung von Waffenausfuhren anhand der vertraglich vereinbarten Bewilligungskriterien. Ausfuhrgesuche sind insbesondere dann abzulehnen, wenn ein überwiegendes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen zur Begehung von schweren Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht oder für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verwendet werden könnten. Lassen Sie mich betonen: Die in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung verankerten Bewilligungs- und Ausschlusskriterien gehen über die Bewilligungsvoraussetzungen im Arms Trade Treaty hinaus. Die Schweiz ist also restriktiver. Daran wird auch die durch das Parlament am 6. März 2014 angenommene Motion 13.3662, "Benachteiligung der Schweizer Sicherheitsindustrie beseitigen", die eine Anpassung der Kriegsmaterialverordnung verlangt, nichts ändern.
3. Bei der dritten Verpflichtung geht es um das Ergreifen von Massnahmen zur Verhinderung der Umleitung von Waffentransfers. Selbstverständlich will die Schweiz nicht als Umgehungsplattform missbraucht werden.
4. Es geht uns auch darum, eine Verpflichtung zur internationalen Zusammenarbeit und zur Unterstützung einzugehen, um eine möglichst wirkungsvolle Umsetzung des Vertrages erreichen zu können. Die Umsetzung des Vertrages erfolgt in der Schweiz im Rahmen der Kriegsmaterialverordnung; eine Anpassung dieser Verordnung ist nicht erforderlich.
Die Rolle der Schweiz und die Einschätzung des Abkommens in aller Kürze: Die Schweiz hat sich im Verhandlungsprozess von Anfang an aktiv für eine möglichst umfassende und strenge Regelung eingesetzt, die möglichst im Einklang mit der bestehenden nationalen Gesetzgebung steht. Wir haben uns insbesondere bei den folgenden Themen engagiert: Geltungsbereich, Transfer, Bewilligungsvoraussetzungen sowie die schon erwähnte Verhinderung von Umgehungen. Sowohl das Verbot bestimmter Transfers als auch die Mindeststandards für die Kontrolle von Waffenexporten verpflichten zur Prüfung der Einhaltung des humanitären [PAGE 1000] Völkerrechtes und der Menschenrechte. Bei der Verhinderung des Umleitens konnte die Schweiz ihre Erfahrung mit Vor-Ort-Überprüfungen einbringen, die auch als vertrauensbildende Massnahmen verstanden werden konnten. Was den Geltungsbereich anbelangt, hat sich die Schweiz für den Einbezug von Kleinwaffen, leichten Waffen, Munition sowie Teilen von Komponenten eingesetzt. Dies galt während der Verhandlungen lange nicht als gesichert.
Zahlreiche Staaten sind mit der Schweiz einig, dass der gegenwärtige Vertragstext ein Anfang ist und dass das Abkommen weiterentwickelt werden soll. Wichtig ist zunächst, dass der Vertrag eine möglichst breite Geltung erlangt und dass ihm deshalb so viele Staaten wie möglich beitreten. Dies betrifft insbesondere die wichtigsten waffenexportierenden und waffenimportierenden Länder.
Eine Mitgliedschaft der Schweiz beim Arms Trade Treaty ist im sicherheitspolitischen Interesse der Schweiz, weil die grenzüberschreitenden Probleme des Waffenhandels nur im globalen Rahmen gelöst werden können. Des Weiteren unterstützt der Vertrag auch die aussenpolitischen Ziele der Schweiz, indem er zur Gewährleistung der menschlichen Sicherheit beiträgt. Indirekt trägt der Vertrag aber auch den wirtschaftspolitischen Interessen unseres Landes Rechnung, denn ausländische Rüstungsunternehmen, die in Konkurrenz zur schweizerischen Industrie stehen, werden in Zukunft ebenfalls einer Exportkontrolle auf der Grundlage des Arms Trade Treaty unterliegen.
Zudem erhöht der Vertrag die Legitimität von Rüstungsausfuhren. Schliesslich beabsichtigt die Schweiz, Genf als Standort für das künftige Sekretariat zu etablieren. Auch dadurch manifestierten wir unser Engagement für das Abkommen.
Der Arms Trade Treaty ist unbefristet, kündbar und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Es bedarf zu seiner Umsetzung weder des Erlasses noch der Änderung von Bundesgesetzen. Weil der Vertrag rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes enthält, unterliegt der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrages trotzdem dem fakultativen Referendum. Gemäss Artikel 23 des Vertrages kann ein Staat Artikel 6, dort geht es um die verbotenen Transfers, und Artikel 7, dort geht es um die Bewilligungsvoraussetzungen, bereits vor dem Inkrafttreten provisorisch zur Anwendung bringen. Damit sollen eine rasche Umsetzung der zwei Kernbestimmungen des Arms Trade Treaty und eine vorgezogene Wirkung auf die nationalen Bewilligungsentscheide erreicht werden. Da es den Zielen des Vertrages dient und das Engagement der Schweiz im Bereich des Waffenhandels bestätigt, wird der Bundesrat bei der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde die provisorische Anwendung dieser beiden Artikel durch die Schweiz erklären.
Mit der Verabschiedung des Vertrages über den Waffenhandel ist im Rahmen der Uno ein wichtiger Schritt zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität an vielen Orten dieser Welt gemacht worden.
Der Bundesrat beantragt Ihnen die Genehmigung des Vertrages über den Waffenhandel.