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Hess Hans · Ständerat · 2001-09-25

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-25

Wortprotokoll

Hier handelt es sich um das so genannte Ablasten. Diesen Begriff finden Sie in keinem Wörterbuch. Der Gesetzestext sagt aber, worum es geht. Nämlich darum, dass das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden kann.

Es gibt in der Tat Situationen, bei denen ein Fuhrhalter in Schwierigkeiten kommt, wenn er diese Möglichkeit des Ablastens nicht hat. Beispielsweise ein Produzent von leichter Ware wie Duvets, braucht einen Lastwagen mit einem Volumen von 40 Tonnen, belädt ihn aber immer nur mit ein paar Tonnen, weil er keine schwere Ware herstellt und deshalb auch keine schwere Ware transportieren muss.

Ein abgelastetes Fahrzeug darf dann nur noch mit jenem Gewicht beladen werden, für das das Fahrzeug zugelassen ist. Wenn der Fahrzeughalter dann das Fahrzeug überladen sollte, unterliegt er den gleichen Strafbestimmungen, wie jener Halter, der anderweitig mit Übergewicht fährt. Bei einem allfälligen Halterwechsel kann das Gewicht wieder verändert werden. Diese Veränderung kann allerdings nur einmal jährlich vorgenommen werden.

Der Antrag unserer Kommission deckt sich inhaltlich mit dem Beschluss des Nationalrates. Wir haben lediglich versucht, eine bessere Formulierung zu finden. [PAGE 560]

Die Kommission schlägt Ihnen vor, der Ergänzung zuzustimmen.

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