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Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-12-10

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-12-10

Wortprotokoll

Es geht hier tatsächlich um drei Projekte mit demselben Vorbehalt. Den einen Vorbehalt haben wir bereits in der ersten Diskussionsrunde genehmigt, nämlich für die Projekte "Umfahrung Le Locle" und "Umfahrung La Chaux-de-Fonds". Dort haben wir akzeptiert, dass die Bedingungen gemäss Artikel 8a des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) erfüllt sein müssen. Jetzt geht es um die beiden Strecken, die bereits genannt worden sind, um die N15 und die N17.

Die Mehrheit Ihrer Kommission - sie kam mit 13 zu 12 Stimmen zustande - ist der Meinung, dass unter diesem Vorbehalt auch die N15 in diesen Netzbeschluss aufgenommen werden soll. Mit 13 zu 9 Stimmen kam eine Mehrheit zustande, wonach dasselbe auch im Falle der N17 passieren solle, gemäss Ständerat.

Nun, worum geht es bei diesem Vorbehalt? In Artikel 8a Absatz 3 NSG - diese Bestimmung war Teil der Vorlage 1, über die wir bereits entschieden haben; die Differenz dort wurde bereinigt - steht, dass dann, wenn für eine neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strasse ein rechtskräftig bewilligtes kantonales Projekt vorliege, die Bundesversammlung entscheide, ob das Projekt vom Bund übernommen werden solle oder nicht. Die kantonale Bewilligung gälte als Plangenehmigung im Sinne von Artikel 26 NSG. In diesem bereits bestehenden NSG-Artikel steht in Absatz 2, dass das Departement mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteile.

Bei diesen drei Projekten geht es nun um die Einschätzung, ob Ende des nächsten Jahres - weil das Gesetz ja auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden soll - eben tatsächlich ein rechtskräftig bewilligtes kantonales Projekt vorliegen wird. Bei den Umfahrungen von La Chaux-de-Fonds und Le Locle haben wir diese Annahme bestätigt, beim Projekt N17 Niederurnen-Glarus sind der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission der Auffassung, es sei ebenfalls realistisch, dass die Bedingungen von Artikel 8a erfüllt würden, und beim Projekt N15 Brüttisellen-Reichenburg ist die Mehrheit ebenfalls dieser Überzeugung.

Entscheidend wird dann aber sein, ob tatsächlich ein baureifes Projekt im Sinne des Gesetzes vorliegt oder nicht. Liegt eines vor, dann wird es aufgenommen. Liegt keines vor, dann nützt auch ein gegenteiliger Entscheid von heute nichts, weil wir ja diesen Vorbehalt anbringen.

Wie gesagt, die Mehrheit ist in beiden Fällen der Auffassung, man solle diese Projekte mit dem erwähnten Vorbehalt aufnehmen.