Kessler Margrit · Nationalrat · 2013-06-17
Kessler Margrit · Nationalrat · St. Gallen · Grünliberale Fraktion · 2013-06-17
Wortprotokoll
Die GLP dankt dem Bundesrat für seine Arbeit. Als Patientenvertreterin verfolge ich besonders die Entwicklung der neuen Regelungen im Gesundheitswesen. Es gibt positive Aspekte für Patientinnen und Patienten, aber leider auch Verschlechterungen. Auf diese möchte ich besonders aufmerksam machen. Vielleicht können wir ja dann noch Verbesserungen einführen.
Zu den Verordnungen zum Humanforschungsgesetz: Dem Patienten entstehen durch die vorgeschlagene restriktive Regelung bei klinischen Versuchen unverhältnismässig grosse Nachteile. So sind Patienten im Rahmen eines Forschungsprojekts nicht mehr gegen Schäden versichert, wenn zum Beispiel wegen eines Placebo-Arms die Behandlung verzögert wird und sich die Grunderkrankung deshalb verschlimmert. Das ist nur ein Beispiel. Die Fülle der Ausnahmetatbestände in Artikel 10 der Humanforschungsverordnung 1 führt dazu, dass die in Artikel 19 des Humanforschungsgesetzes festgelegte Regel der Haftungsübernahme weitgehend ausgehöhlt wird. Zudem bleibt die Beweispflicht bei den Patienten, wenn sie wegen eines Forschungsprojekts zu Schaden kommen. Die Versicherungen lehnen aufgrund ihrer Erfahrungen die Haftung regelmässig ab, da die Betroffenen kaum in der Lage sind, die Kausalität zwischen Studienteilnahme und eingetretenem Schaden zu beweisen. Daran wird auch das Inkrafttreten des Humanforschungsgesetzes nichts ändern. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen sind nutzlos und kosten viel Geld. Die Verordnungen zum Humanforschungsgesetz haben die Position der Patienten so weit verschlechtert, dass es unverantwortlich ist, dem Patienten zu raten, an einer wissenschaftlichen Studie teilzunehmen. Das meint nicht nur die SPO Patientenschutz, das meinen auch viele Forscher.
Noch eine Bemerkung zur Revision des Transplantationsgesetzes: Positiv ist, dass die Finanzierung der Nachbehandlung von Lebendspendern in Zukunft geregelt wird. Wir unterstützen es auch, dass Angehörigen vor dem Tod eines Familienmitglieds die Frage nach einer möglichen Organspende gestellt wird. Sorgen bereiten uns aber Non-Heart-Beating Donors. Mit Artikel 10 des Transplantationsgesetzes werden den Chirurgen Tür und Tor geöffnet, damit sie, im Einverständnis mit den Angehörigen, an sterbenden Patienten vorbereitende Massnahmen durchführen können. Dass diese für die spendende Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sind, kann beliebig interpretiert werden. Wenn als vorbereitende Massnahme dicke Schläuche in die Leistengegend operiert werden, versteht das der Transplanteur als kleines Risiko und als kleine Belastung.
Die Vorbereitung ermöglicht es, nach dem Eintritt des Hirntods die Herz-Lungen-Maschine anzuschliessen und ohne Stress in den Operationssaal zu fahren. Das Vorgehen wird in den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften entsprechend aufgeführt. Diese Methode wird in Spanien angewendet. Es darf nicht sein, dass belastende Operationen an sterbenden Menschen, also schon vor dem Tod, erfolgen, ohne dass explizit das Einverständnis des Betroffenen vorliegt. Die Zustimmung zu solchen Operationen können Angehörige nicht geben, da es [PAGE 1020] sich dabei um eine Körperverletzung zugunsten Dritter handelt. Darüber kann nur der Betroffene entscheiden. Der Entscheid muss also zu Lebzeiten erfolgen.
Es muss auch bedacht werden, dass das Gesetz dem Schutz der Institution dienen soll; es ist zu verhindern, dass es wegen negativer Erfahrungen zu einer geringeren Spendebereitschaft in der Schweizer Bevölkerung kommt. Seit 2007 ist das Transplantationsgesetz in Kraft. Die Spendebereitschaft hat zugenommen, weil vorwiegend positive Erfahrungen publiziert worden sind. Das wollen wir nicht gefährden.