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preparatory:AB 158909

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-06-17

Wortprotokoll

Das aktuelle Arbeitslosenversicherungsgesetz lässt diverse arbeitsmarktliche Massnahmen während der Wartezeiten zu. Im Allgemeinen kann jeder Versicherte, der eine Wartezeit von zehn oder mehr Tagen hinnehmen muss, während dieser Zeit einen Bewerbungs- oder Standortbestimmungskurs besuchen. Zusätzlich stehen Arbeitslosen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosentaggelder erfüllen, Einarbeitungszuschüsse oder Ausbildungszuschüsse auch während der Wartezeit zu. Ausserdem können junge Arbeitslose, die keine Ausbildung abgeschlossen haben, während der 120 Wartetage an einem Motivationssemester teilnehmen. Im Falle einer erhöhten Arbeitslosigkeit können die Versicherten, besonders die Jungen, die eine besondere Wartezeit von 120 Tagen zu bestehen haben, an Praxisfirmen oder einem Berufspraktikum teilnehmen. Während dieser letzten Massnahme erhalten sie einen Unterstützungsbeitrag von 102 Franken pro Tag. Der Bundesrat ist aufgrund der Erfahrungen in der Vollzugspraxis überzeugt, dass genügend Instrumente und Massnahmen zur Verfügung stehen, um eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung insbesondere der jungen Arbeitslosen mit oder ohne Wartetage zu fördern.

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